25. Mai 2023 von Hartmut Fischer
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Zweifel an einer Eigenbedarfskündigung

Zweifel an einer Eigenbedarfskündigung

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25. Mai 2023 / Hartmut Fischer

Spricht ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aus, nachdem er sich mit dem Mieter nicht über eine Mieterhöhung einigen konnte und führt er noch nach der Kündigung Verhandlungen über eine Mieterhöhung weiter, kann der Eigennutzungswunsch des Vermieters angezweifelt werden. Da der Verdacht nahe liegt, dass der Vermieter den Mieter im Rahmen der Verhandlungen mit der Eigenbedarfskündigung unter Druck setzen will, ist die Kündigung unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Münster in einem Urteil vom 28.11.2022 (98 C 1780/22).

Eigenbedarf nach streit über mieterhöhung

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage. Diese hatte der Vermieter im Juli 2022 ausgesprochen. Der Eigenbedarf wurde damit begründet, dass die Wohnung als Zweitwohnsitz benötigt würde, da der Vermieter ein Aufbaustudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster beginnen wollte.

Vorausgegangen war jedoch ein Mieterhöhungsverlangen, das der Vermieter bereits im November 2021 ausgesprochen hatte. Der Mieter hatte das Verlangen abgelehnt und unterbreitete dem Vermieter seinerseits im Januar 2022 ein eigenes Angebot. Dies wurde aber vom Vermieter abgelehnt. Nachdem der Vermieter die Räumungsklage ausgesprochen hatte, verhandelte er mit dem Mieter dennoch weiter über eine Mieterhöhung.

Räumungsklage vom gericht abgelehnt

Der Mieter weigerte sich, die Eigenbedarfskündigung anzuerkennen, worauf es zur Räumungsklage des Vermieters kam. Das zuständige Amtsgericht in Münster lehnte die Räumungsklage jedoch ab. Der Vermieter könne die Räumung der Wohnung nicht verlangen, da die Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) unwirksam sei. Das Gericht zweifelte daran, dass ein tatsächlicher Eigenbedarfsgrund bestand, da der Vermieter noch nach der Kündigung weitere Verhandlungen über eine Mieterhöhung geführt habe.

Dies legte für das Gericht den Verdacht nahe, dass der Vermieter seinen Mieter mit der Eigenbedarfskündigung unter Druck setzen wollte, um sein Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen. Wenn aber der Vermieter den Eigenbedarf nur durchsetzen wolle, wenn er sich mit dem Mieter nicht über eine neue Miete einigen kann, läge kein ernsthafter Eigennutzungswunsch vor.


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