Betriebskosten: Muss der Vermieter Belege zur Prüfung zusenden?
Betriebskosten: Muss der Vermieter Belege zur Prüfung zusenden?
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Jeder Mieter hat das Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen (§ 259 BGB). Liegen die Wohnungen des Mieters und des Vermieters sehr weit auseinander (hier 500 km) kann der Mieter verlangen, dass ihm die Belege zur Kontrolle zugesandt werden. Weigert sich der Vermieter, die Belege zuzusenden, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Nachzahlung. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Rheine in einem Urteil vom 13.12.2022 (Aktenzeichen 10 C 156/22).
Vermieter wohnt 500 km weit entfernt
In dem Verfahren ging es um einen Vermieter, der selbst in Berlin wohnte und sich weigerte, Belege an seinen Mieter zu schicken, der in seinem Mietshaus im Bezirk Rheine wohnte. Der Mieter hatte um Zusendung gebeten, da er eine Nachzahlung für die Jahre 2020 und 21 leisten sollte und er die Angaben kontrollieren wollte. Er bat deshalb um Kopien diverser Rechnungen und einem Wartungsvertrag. Trotz der Entfernung von 500 km weigerte sich der Vermieter, die Kopien zuzusenden. Da sich der Mieter deshalb weigerte, die Nachzahlung zu leisten, klagte er auf Zahlung vor dem Amtsgericht Rheine.
gericht: Belegkopien müssen zugesandt werden
Doch das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Nachzahlung. Der Mieter durfte von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Dieser hat einen Anspruch auf Einsicht der Belege, um die Abrechnung prüfen zu können. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Vermieters und der Mietwohnung musste der Vermieter die Kopien zur Verfügung stellen. Solange der Vermieter die Kopien nicht zur Verfügung stellt, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht und muss die Nachzahlung nicht leisten.
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