Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes verzögert
Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes verzögert
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Das allgemein als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Gebäudeenergiegesetz wird nicht mehr vor der Sommerpause des Deutschen Bundestages zur abschließenden Beratung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann (CDU) Recht, dass die Beratungszeit zu knapp bemessen sei. Das Gericht entschied im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, dass die abschließenden Lesungen im Bundestag nicht mehr in der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden dürfen.
Aktuelle Meldung:
Die Ampelkoalition hat sich darauf geeinigt, dass es zum Gebäudeenergiegesetz keine Sondersitzung des Bundestags in der Sommepause 2023 geben wird. Damit kann das Gesetz erst Anfang September im Parlament beraten werden. Ein Inkraft-Treten zum 01.01.2024 wird damit unwahrscheinlich.
Bundesverfassungsgericht erlässt einstweilige Anordnung
Am 05.07.2023 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass der Deutsche Bundestag die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (kurz: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche (03. Bis 07.07.2023) durchzuführen.
Antragstelle sah seine Abgeordnetenrechte verletzt
Der Antragsteller Thomas Heilmann (CDU) sah sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2* des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Gericht: Verzögerung des Verfahrens vertretbar
Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG* gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.
* Artikel 38 Grundgesetz
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.