8. Juli 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Markierung in der Flurkarte wird für den Makler teuer

Markierung in der Flurkarte wird für den Makler teuer

© Thanakorn Lappattaran / vecteezy

8. Juli 2023 / Hartmut Fischer

Es ist allgemein üblich, dass Makler Auszüge der Flurkarte in das Exposé eines Grundstücks einfügen und darauf die Lage des Grundstücks markieren. Werden aber durch die Markierungen wichtige Einträge in der Karte verdeckt (z. B. Überbauten), kann der Makler schadenersatzpflichtig gemacht werden. Das entschied das Landgericht Lübeck am 15.05.2023 (Aktenzeichen 10 O 315/21).

Markierungen im lageplan

In dem Verfahren ging es um das Exposé zu einem Grundstück, das ein Makler im Namen seines Kunden anbot. In diesem Exposé befand sich auch ein Ausschnitt aus der Flurkarte des Katasteramts. Hierauf hatte der Makler das angebotene Grundstück mit einer dicken, roten Linie umrahmt, damit es Interessenten besser auf der Karte finden könnten.

markierung verdeckt überbau

Durch diese Umrandung wurde jedoch ein Überbau verdeckt, mit dem das Grundstück belastet war. Der Käufer des Grundstücks wusste beim Kaufabschluss nicht, dass das Grundstück belastet war. Als er hiervon erfuhr, verklagte er den Makler und verlangte rund 14.000 EUR Schadenersatz.

Tatsächlich konnte sich der Käufer vor dem Landgericht Lübeck durchsetzen. Auch das Gericht befand, dass der Makler Schadenersatz leisten müsse und warf ihm vor, seine Aufklärungspflicht in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen zu sein.

anspruch auf schadenersatz

Das Gericht räumte ein, dass es üblich sei, die Grenzlinien in einem Exposé zu markieren. Im vorliegenden Fall sei aber durch die Markierung der tatsächliche Zustand des Grundstücks nicht mehr erkennbar gewesen. Da der Überbau nicht mehr erkennbar war, vermittelte das Exposé den Eindruck, dass keine Besonderheiten bei dem Grundstück berücksichtigt werden müssten.

Für den Kunden bestehe aber keine Veranlassung, wegen der Markierung den Auszug aus der Flurkarte genauer zu prüfen, als üblich. Deshalb kann der Käufer des Grundstücks Schadenersatz für die Wertminderung des Grundstücks und die Kosten der Neuvermessung und -einfriedung verlangen.

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.