Das nicht eingetragene Wohnrecht
Das nicht eingetragene Wohnrecht
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Soll nach dem Tod eines Partners der oder die Überlebende weiter in der eigenen Immobilie wohnen können, sollte man das Wohnrecht grundsätzlich im Grundbuch eintragen lassen. Wurde keine Eintragung vorgenommen bedeutet dies aber nicht, dass eine nicht eingetragene Vereinbarung beim Verkauf keine Rolle spielt. Das ergibt sich aus zwei Beschlüssen des Oberlandesgerichts Oldenburg, vom 27.04.2023 und 22.06.2023 (Aktenzeichen 8 U 174/22).
Wohnrecht vereinbart, aber nicht eingetragen
In dem Verfahren klagte eine Witwe, die mit ihren beiden Töchtern Erbin ihres Ehemannes wurde. Die geerbte Immobilie verkaufte man an den Enkel der Witwe. Mündlich wurde vereinbart, dass die Witwe auch nach der Übernahme durch den Enkel in der Immobilie weiter wohnen könnte. Dieses dingliche Wohnrecht wurde allerdings nicht im Grundbuch eingetragen.
kündigung trotz wohnrecht
Dennoch kündigte der Enkel seiner Großmutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus dann zum mehr als doppelten Preis an ein junges Paar.
oberlandgericht bestätigt anspruch auf wohnrecht
Die Witwe verklagte daraufhin den Enkel vor dem Landgericht Osnabrück. Sie verlangte vom Gericht die Feststellung, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zustehe. Das Landgericht gab ihr Recht. Der Enkel ging daraufhin in Berufung, unterlag aber auch vor dem Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Großmutter einen Anspruch auf Feststellung eines schuldrechtlichen Wohnrechts habe. Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen. Dieses Wohnrecht gelte trotz des Weiterverkaufs der Immobilie weiter.
schadenersatzansprüche möglich
Angesichts des Verkaufs an das junge Ehepaar kämen jetzt möglicherweise Schadensersatzansprüche der Großmutter gegen den Enkel in Betracht, sodass sie ein sogenanntes „Feststellungsinteresse“ habe.
Im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht hatte sich ergeben, dass sich die Großmutter, ihre beiden Töchter und der Enkel darauf geeinigt hätten, dass die damals Mitte 70-jährige Großmutter auch bei einer Übernahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (= schuldrechtliches Wohnrecht). Ein Kündigungsrecht kontte der Enkel nicht bewiesen.
Weil es sich nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, kann die Großmutter dies nicht gegenüber den neuen Käufern geltend machen . Ihr dürften aber Schadensersatzansprüche gegen ihren Enkel zustehen.
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