4. September 2023 von Hartmut Fischer
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Verleih der Einbauküche benachteiligt den Mieter

Illustration: Einbauküche

Verleih der Einbauküche benachteiligt den Mieter

© Olga Simonova / Vecteezy

4. September 2023 / Hartmut Fischer

Häufig befindet sich in Mietwohnungen eine Einbauküche, die mit der Wohnung vermietet wird. Regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mietvertrags, dass die Küche lediglich vom Vermieter verliehen wird und der Mieter für Schäden an der Küche einstehen muss, benachteiligt dies den Mieter unangemessen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Besigheim in einem Urteil vom 22.06.2023 (Aktenzeichen 7 C 442/22).

Mieter verlangt reparatur der einbauküche

Geklagt hatte ein Mieter, der von seinem Vermieter verlangte, dass er die Dunstabzugshaube der Einbauküche wieder instand setzen sollte. Dieser weigerte sich und verwies auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mietvertrags.

Einbauküche vom Vermieter verliehen

In den AGB des Mietvertrages hieß es: „Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.“

Mieter verklagt Vermieter – und bekommt recht

Da der Mieter auf eine Reparatur durch den Vermieter bestand, klagte er vor dem Amtsgericht Besigheim. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Der Vermieter müsse den Mangel  der Einbauküche (defekte Dunstabzugshaube) beseitigen. Dies ergebe sich aus § 535 Abs. 1 BGB.

AGB-Regelung unwirksam

Die AGB-Regelung, nach der der Mieter Mängel an der Einbauküche beseitigen müsse, sei unwirksam. Sie benachteilige den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Regelung, dass die Einbauküche nicht mitvermietet, sondern lediglich verliehen würde, sei in der Konsequenz eine verdeckte Abwälzung von Instandhaltungskosten auf den Mieter. Die stehe aber im Widerspruch zur Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB.

Eine Verleihung der Einbauküche führe dazu, dass der Mieter bei einem Schaden an der Küche für Kosten an einem Gegenstand einstehen müsse, die ihm nicht gehörten und dessen weitere Nutzung ungewiss sei.

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