Sonderumlage mit Circa-Angaben
Sonderumlage mit Circa-Angaben
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Legt die Wohneigentümerversammlung in einem Beschluss fest, dass eine Sonderumlage erhoben wird, macht die Angaben der Höhe als Ca.-Betrag den Beschluss nicht ungültig. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.07.2022 hervor (Aktenzeichen 2 13 S 94/22)-
Beschluss der Wohneigentumsgemeinschaft mit CircaNgabe
In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es wurde eine Sonderumlage für die Instandsetzung der Außenanlage verabschiedet. Die Sonderumlage wurde mit „ca. 18.000 €“ beziffert. Die Erben eines Wohnungseigentümers weigerten sich jedoch, ihren Beitrag bei Fälligkeit zu entrichten. Der Verwalter klagte deshalb im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der Sonderumlage.
Amtsgericht erklärt Beschluss für nichtig …
Die Gemeinschaft hatte vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht erklärte den Beschluss für nichtig, da die Sonderumlage nur einen Circa-Wert festlege. Die Umlage sei so aber nicht ausreichend spezifiziert. Die Wohneigentümergemeinschaft akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main.
landgericht widerruft das Urteil des Amtsgerichts
Dort sah man die Angelegenheit anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Obwohl die Höhe der Sonderumlage nicht genau festgelegt wurde, sei der Beschluss deswegen nicht unwirksam beziehungsweise nichtig. Es sei zwar richtig, dass die Höhe der Umlage nicht genau festgelegt wurde. Der Beschluss sei aber so auszulegen, dass die Sonderumlage 18.000 € betragen sollte. Das Gericht führte hierzu aus:
Auszug aus der urteilsbegründung
„Der Beschluss enthält zwar mit der Angabe „ca. Euro 18.000,00“ keine eindeutige Angabe der Höhe der Sonderumlage. Die Angabe ist aber nach der maßgeblichen objektiv-normativen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Sonderumlage Euro 18.000,00 betragen soll, dieser Betrag also zunächst von den Eigentümern aufzubringen ist. Denn wie sich im Zusammenhang mit den übrigen … gefassten Beschlüssen und der Überschrift zeigt, sollen damit Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum Außenanlage finanziert werden, deren genaue Kostenhöhe wohl noch nicht feststand. Objektivnormativ ging es bei der Beschlussfassung also darum, den im Beschluss genannten Betrag von Euro 18.000,00 von den Eigentümern zu fordern. Damit lässt der Beschluss noch einen durchführbaren Regelungsinhalt erkennen, so dass er nicht nichtig ist, sondern allenfalls anfechtbar gewesen wäre.“
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