Modernisierungsmaßnahmen machen Wohnung unbewohnbar
Modernisierungsmaßnahmen machen Wohnung unbewohnbar
© Andrii Synenkyi / Vecteecy
Sollen an einem Haus umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, kann dies die Wohnung unbewohnbar machen. Doch auch dies hat der Mieter zu dulden, wenn der Zeitraum, in dem die Wohnung nicht nutzbar ist, zeitlich begrenzt ist und der Vermieter für diese Zeit eine Ersatzwohnung anbietet. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 20.09.2022 (Aktenzeichen 65 5 55/22).
modernisierungsmaßnahmen machen wohnung unbewohnbar
Das Verfahren hatte die Klage eines Vermieters ausgelöst. Dieser informierte seinen Mieter, dass umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsarbeiten notwendig werden, die eine Nutzung der Wohnung für rund vier Monate nicht ermöglicht. Für diese Zeit bot der Vermieter dem Mieter eine Ersatzwohnung an. Auch die Kosten des Umzugs in die Ersatzwohnung wollte er übernehmen.
Mieter will Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden
Der Mieter war aber der Meinung, dass er die Baumaßnahmen nicht dulden müsste. Eine Unbewohnbarkeit der Wohnung müsse er nicht akzeptieren. Darum klagte der Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht auf Duldung der Maßnahme. Das Gerich gab ihm Recht. Dies wollte der Mieter nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht ein.
Landgericht: Miter muss Modernisierungsmaßnahmen dulden
Doch auch dort konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieter habe einen Duldungsanspruch aufgrund der Paragrafen 555a Abs. 1 und 555d Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht auch, wenn die notwendigen Arbeiten zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führen.
In der Urteilsbegründung bestätigte das Gericht zunächst, dass Modernisierungsmaßnahmen und Erhaltungsarbeiten so schonend ausgeführt werden müssen, dass das Besitzrecht des Mieters nicht unnötig beeinträchtigt wird. Diese Verpflichtung führe aber nicht so weit, dass eine Duldungspflicht grundsätzlich entfalle, wenn die Wohnung für einen klar festgelegten Zeitraum nicht bewohnbar sei oder in einem Zustand wäre, dass dem Mieter die dadurch verursachten Beeinträchtigungen nicht zumutbar wären. Da der Vermieter auch für diese Zeit eine adäquate Ersatzwohnung angeboten habe, müsse der Mieter die Maßnahmen dulden.
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