3. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Verwalter der WEG: Wahl bei nur einem Kandidaten

Verwalter der WEG: Wahl bei nur einem Kandidaten

© fizkes / Shutterstock

3. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Die Verwalter-Wahl ist für eine Wohneigentümergmeinschaft von entscheidender Bedeutung.  Die Bestellung und Aufgaben sind gesetzlich geregelt (§ 26 WEG und folgende). Normalerweise müssen für die Wahl des Verwalters der Wohneigentümerversammlung mehrere Vorschläge unterbreitet werden. Ist allerdings nur ein Kandidat bereit, die Aufgabe zu den vorliegenden, annehmbaren Konditionen zu übernehmen, reduziert sich das Ermessen auf diesen einen Kandidaten und seine Wahl als Verwalter entspricht der ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 22.08.2023.

Wohneigentümergemeinschaft ohne verwalter

Zu dem Verfahren kam es, als eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter dastand. Zur Bestellung gab es lediglich einen Kandidaten, der bereit war, die Aufgabe zu den Konditionen der Wohneigentümer zu übernehmen. Die Wohneigentümerversammlung lehnte es ab, den Kandidat zu wählen. Man begründete dies mit dem Hinweis, dass zu dem Interessenten keine Alternativen bestanden.

Wohneigentümer verlangt Verwalter-Wahl

Mit dieser Entscheidung war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht. Dort wurde die Klage auf Wahl des einzigen Kandidaten jedoch abgewiesen, da sie nach Meinung des Gerichts unbegründet sei. Mit der Entscheidung gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und verfolgte sein Ziel vor dem Landgericht Frankfurt/Main weiter.

Landgericht: Auch bei einem Kandidaten muss verwalter gewählt werden

Hier war der Wohnungseigentümer erfolgreich. Das Landgericht stellte fest, dass jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Verwalter habe, wenn die Gemeinschaft ohne Verwaltung dasteht. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass normalerweise und grundsätzlich zur Verwalter-Wahl Alternativangebote vorliegen müssten.

Wenn sich aber nur ein Interessent bereit erkläre, die Aufgabe als Verwalter zu übernehmen und gleichzeitig die Tätigkeit zu annehmbaren Konditionen vergeben würde, sei die Wahl des einzigen Kandidaten ein Akt der ordnungsgemäßen Verwaltung. In diesem Ausnahmefall sei das Ermessen der Eigentümer ausnahmsweise auf den einen Kandidaten reduziert.

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