7. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Wohnungseigentümergemeinschaft muss Gerichtskosten tragen

Wohnungseigentümergemeinschaft muss Gerichtskosten tragen

© Titiwoot-Weerawong / Vecteezy

7. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Werden die Kosten einer Beschlussanfechtungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt, können sie auch nur gegenüber der Gemeinschaft vollstreckt werden. Eine Aufteilung der Prozesskosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist hingegen ausgeschlossen. Dies hat das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 15.09.2023 festgestellt (Aktenzeichen 2-13 T 568/23).

Beschlussanfechtungsklage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft

Dem Beschluss des Landgerichts war eine gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Beschlussanfechtungsklage vorangegangen. Der Klage wurde vom Amtsgericht Wetzlar stattgegeben. Das Gericht erklärte die entsprechenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig. Die Gerichtskosten wurden ebenfalls der Gemeinschaft auferlegt.

Kosten der Beschlussanfechtungsklage auf die einzelnen Eigentümer verteilt

Der Rechtspfleger vertrat die Ansicht, dass sich der Kostenfestsetzungsbeschluss aber nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten könne und setzte die Kosten anteilig auf die Wohnungseigentümer um. Hiergegen wehrte sich ein Wohnungseigentümer und legte umgehende Beschwerde beim Landgericht Frankfurt ein.

landgericht: Beschlussanfechtungsklage-kosten muss gemeinschaft tragen

Das Landgericht gab dem Beschwerdeführer recht. Spätestens nach der Reform des WEG-Rechts 2020 könne man nicht mehr davon ausgehen, dass der Begriff „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ein unzulässiger Sammelbegriff sei. In seiner Begründung stellte das Landgericht außerdem fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits seit Jahren als Rechtsfähig anerkannt werde. Sie könne sowohl klagen als auch verklagt werden. Dabei sei aber entscheidend, dass die Gemeinschaft eindeutig bezeichnet würde. Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eindeutig identifizierbar könne auch nur sie zur Vollstreckung herangezogen werden. Die Vollstreckung erfolge dann in das Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kosten können – so das Landgericht Frankfurt – nicht auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden. Hierfür hätte man auch jeden Wohnungseigentümer titulieren müssen. Dies sei aber im vorliegenden Fall unzulässig.


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