28. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Fristlos kündigen wegen Lärmbelästigung auch in einem hellhörigen Haus

Fristlos kündigen wegen Lärmbelästigung auch in einem hellhörigen Haus

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28. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Kommt es in einem Mehrfamilienhaus zu Lärmbelästigungen durch regelmäßige nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien in einer Mietwohnung, kann der Vermieter dem Mieter auch fristlos kündigen (§ 569 BGB). Der Mieter kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass das Haus in einem schlechten Bauzustand und sehr hellhörig sei. Das stellte das Amtsgericht Münster in einem Urteil vom 24.07.2023 klar. (Aktenzeichen 28 C 323/23).

Vermieter kündigt wegen Lärm fristlos

In dem Gerichtsverfahren ging es um eine fristlose Kündigung, die der Vermieter wegen erheblichen Lärmbelästigungen durch die Mieter aussprach. Er warf ihnen beispielsweise vor, auch in der Woche oft und bis spät in die Nacht zu feiern. Darüber hinaus käme es auch häufig zu lautstarken Streitereien in der Wohnung.

Mieter behauptet, haus sei hellhörig

Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht und weigerten sich, auszuziehen. Sie argumentierten, dass die Immobilie in einer sehr schlechten baulichen Verfassung sei. Das Haus sei hellhörig. Diese Einwände ließ der Vermieter nicht gelten. Da man keine Einigung erzielte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Münster auf Räumung nach § 940a ZPO (Zivilprozessordnung).

amtsgericht gibt Vermieter recht

Das Amtsgericht gab dem Vermieter recht. Es entschied zu seinen Gunsten, dass er nach § 546 BGB von den Mieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Die fristlose Kündigung nach § 569 BGB  sei gerechtfertigt. Die Mieter hätten ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich verletzt, indem sie durch die wiederholten Lärmbelästigungen den Hausfrieden nachhaltig gestört.- den Hausfrieden nachhaltig gestört.

hellhörigkeit des hauses kein argument

Den Einwand des Mieters bezüglich der Bauqualität und der Hellhörigkeit des Hauses ließ das Gericht nicht gelten. Auch in einem normalen, nicht so hellhörigen Gebäude gingen die regelmäßigen nächtlichen Feiern und die lautstarken Streitereien weit über das hinaus, was bei einem normalen Mietgebrauch akzeptabel wäre.


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