11. Mai 2024 von Hartmut Fischer
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WEG: Beschlüsse für Sanierungsmaßnahmen

WEG: Beschlüsse für Sanierungsmaßnahmen

© Andrii Synenkyi / Vecteezy

11. Mai 2024 / Hartmut Fischer

Sollen an einer Wohnungseigentümeranlage umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden, ist der Verwalter verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, damit die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nachgewiesen werden kann. Außerdem müssen die für die Sanierungsmaßnahmen notwendigen Beschlüsse der Eigentümerversammlung eindeutige Vorgaben zu den durchzuführenden Arbeiten für die anbietenden Unternehmen enthalten. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg in einem Urteil vom 02.02.2024 (Aktenzeichen 980a C 21/23 WEG).

Miteigentümer kritisiert beschlüsse

Zu dem Verfahren kam es, weil sich Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft darüber stritten, ob die gefassten Beschlüsse zu Sanierungsmaßnahmen rechtmäßig seien. Ein Wohnungseigentümer bemängelte, dass die Beschlüsse die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend beschrieben. Zudem hätten keine Vergleichsangebote vorgelegen. Ferner kritisierte der Wohnungseigentümer, dass für die Modernisierungsmaßnahmen die Entscheidungskompetenz des Verwalters zu weit ging. Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Gegner der Beschlüsse vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg. Dort konnte er sich in weiten Teilen durchsetzen.

Vergleichsangebote für Sanierungsmaßnahmen

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich Vergleichsangebote einzuholen sind. Anders könne die Wirtschaftlichkeit der geplanten Arbeiten nicht nachgewiesen werden.

genaue Ausführungsbestimmungen zu den Sanierungsmaßnahmen

Die Eigentümerversammlung habe generell die Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis zur Auftragsvergabe auf den Verwalter zu übertragen. Hierbei müsse aber eindeutig festgelegt werden, in welcher Art und Weise die anierungsmaßnahmen durchgeführt und welche Kriterien für eine Auswahl eines Unternehmens beachtet werden müssen.

Anforderungen nur teilweise erfüllt

Diese Voraussetzungen waren in den Beschlüssen der Hauseigentümerversammlung nicht immer gegeben. Die entsprechenden Beschlüsse wurden deshalb vom Gericht wegen ihrer Unbestimmtheit bezüglich der Unternehmensauswahl und der auszuführenden Arbeiten für ungültig erklärt. Dass der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Auftragsvergabe eingebunden wurde, hielt das Gericht nicht für relevant. Es verwies darauf, dass der Beirat keine eigenständige Entscheidungskompetenz habe.


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