14. Mai 2024 von Hartmut Fischer
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Läuten der Glocken zumutbar

Läuten der Glocken zumutbar

© Joanna Redesiuk / Vecteezy

14. Mai 2024 / Hartmut Fischer

Das traditionelle viertelstündliche Läuten ist den in der Nähe der Kirche wohnenden Anliegern zuzumuten. Dies bestätigte des Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 10.04.2024 (Aktenzeichen 4 U 2356/23).

Läuten der Glocken stört anlieger

Der Entscheidung ging voraus, dass ein Anwohner in der Nähe einer katholischen Kirche gegen das Glockengeläut klagte. Die Kirchenglocke läutete zu kirchlichen Anlässen und jede Viertelstunde. Der Kläger empfand das Läuten als zu laut. Er verlangte von der verantwortlichen Kirchenstiftung, das Läuten einzustellen. Er wies auch darauf hin, dass das insbesondere viertelstündliche Läuten bei ihm gesundheitliche Schäden auslöste. Deshalb sah er in dem Läuten eine unzumutbare Lärmbelästigung.

Landgericht: Läuten der Glocken Zumutbar

Vor dem Landgericht Regensburg hatte der Anlieger keinen Erfolg. Das Gericht wies Unterlassungsklage ab. Aufgrund der Beweisaufnahme stellten es fest, dass die durch das viertelstündige Geläut verursachten Geräusche zumutbar sind. Ein Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Er stellte fest, dass das beanstandete Läuten die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift „TA-Lärm“ nicht überschritten.

Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass das Geläut ortsüblich sei. Darüber hinaus sei der Kläger erst vor wenigen Jahren in das neben der 125 Jahre alten Kirchen gelegene Wohnhaus eingezogen.

Oberlandesgericht bestätigt das Urteil

Der Kläger wollte sich mit der Abweisung seiner Klage nicht zufriedengeben. Er ging in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg. Doch die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Nachprüfung des Urteils hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, insbesondere hatte das Landgericht alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Kläger im konkreten Einzelfall das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden.


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