10. Juni 2024 von Hartmut Fischer
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Entlastung vom WEG-Verwalter ohne Vermögensbericht?

Entlastung vom WEG-Verwalter ohne Vermögensbericht?

© Denis Spacov / vecteezy

10. Juni 2024 / Hartmut Fischer

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht entlastet werden, wenn kein Vermögensbericht vorgelegt wurde. Dieser Bericht kann auch nicht durch vorgelegten umfangreiche Abrechnungsunterlagen ersetzt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 9.11.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 3/23).

Verwalter legt keinen Vermögensbericht vor –
Wohneigentümergemeinschaft entlastet ihn dennoch

In dem Verfahren ging es um die Entlastung eines WEG-Verwalters, gegen die einer der Wohnungseigentümer klagte. Er vertrat die Ansicht, dass der Verwalter nicht erntlastet werden durfte.  Dies begründete er mit dem Fehlen eines Vermögensberichts. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war hingegen der Meinung, dass die vorgelegten, umfangreichen Abrechnungsunterlagen ausgereicht hätten und deshalb der Verwalter entlastet werden konnte. Der Kläger konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht durchsetzen. Weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft in Berufung vor das Landgericht Frankfurt Main ging.

Landgericht: Verwalter durfte nicht entlastet werden

Doch auch hier gab man dem klagenden Wohnungseigentümer recht. Die Entlastung entspreche keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Verwalter müsse einen ordnungsgemäßen umfassenden Vermögensbericht vorlegen, damit die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern gerecht werden kann. Die Gemeinschaft müsse den einzelnen Wohnungseigentümern einen Vermögensbericht vorlegen und diesen – wenn notwendig – auch korrigieren.

Formal stellte das Landgericht fest, dass zum Mindestumfang eines Vermögensberichts Aufstellungen zu den Vermögenswerten, Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gehören. Der Bericht muss so abgefasst werden, dass ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer diesen ohne fachliche Hilfe versteht. Der Vermögensbericht kann auf keinen Fall durch die Zusendung vom Abrechnungsunterlagen ersetzt werden.


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