3. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Cannabis: Zu viel ist trotz Freigabe zu Viel

Cannabis: Zu viel ist trotz Freigabe zu Viel

© chonticha vatpongpee / vecteezy

3. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Seit der begrenzten Freigabe des Cannabis-Konsums wird die Frage diskutiert, wie weit das Rauchen von Haschisch in Mietwohnungen geduldet werden muss. Grundsätzlich, so die Meinung der Rechtsexperten, müsse der Konsum so behandelt werden, wie der Nikotinkonsum. Doch unter Umständen kann es auch zu fristlosen Kündigungen kommen, wenn der Cannabis-Konsum ein für die Mitbewohner erträgliches Maß überschreitet. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied am 30.04.2024, dass der übermäßige Cannabis-Konsum eine so eklatante Störung des Hausfriedens nach sich ziehen könne, dass eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist. (Aktenzeichen 30 C 196/23)

Räumungsklage wegen Cannabis-Geruch

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage, die ein Vermieter angestrengt hatte. Er hatte seinem Mieter fristlos gekündigt. Unter anderem begründete er die Kündigung mit einem übermäßigen Cannabis-Konsum seines Mieters. Im Haus wohnten noch weitere Mietparteien mit minderjährigen Kindern. Der Mieter lehnte es ab, die Wohnung zu räumen. Deshalb klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht.

Gericht: Cannabis stört Hausfrieden

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters. Er habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Auch die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB hielt das Gericht für angemessen. Das übermäßige Haschisch-Rauchen des Mieters stört den Hausfrieden.

Cannabis-Gesetze ändern nichts

Daran ändere sich auch nichts durch die geänderte Gesetzeslage. Eine Störung des Hausfriedens könne sich auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ergeben. Eine Gefahr für den Hausfrieden wäre immer dann denkbar, wenn die Auswirkungen des Handelns über den Bereich der Mietwohnung hinausgingen. Dies kann beispielsweise auch die Geruchsbelästigung durch das Haschisch gegeben sein.

Cannabis und die Rücksichtsnahmepflicht

Zumindest könne ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen, was auch zu einer Störung des Hausfriedens führen könne. Der Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht stelle auch nach den Gesetzesänderungen bezüglich des Cannabis-Konsums eine Störung des Hausfriedens dar. Ein solcher Verstoß liege insbesondere dann vor, wenn der Cannabis-Geruch den Bereich des Unerträglichen oder Gesundheitsgefährdenden erreiche.


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