Hochwasser: Antragserleichterung für Betroffene
Hochwasser: Antragserleichterung für Betroffene
© Aliaksandr Barysenka / vecteezy
Das Hochwasser bringt Hauseigentümer in Baden-Württemberg und Bayern auch in finanzielle Notlagen. Darum wurden nach Mitteilung der DENA (Deutsche Energie-Agentur) für Hochwasser-Geschädigte die Beantragung von BEG-Fördermitteln erleichtert (BEG: Bundesförderung für effiziente Gebäude).
Hochwasser-Sonderregelungen ab sofort
Wie die DENA bekannt gibt, gelten die Antragserleichterungen für Hochwasser-Opfer von Baden-Württemberg und Bayern. Die Sonderregelungen gelten für die folgenden KfW-Programme:
Förderprogramm | Art der Förderung | KfW-Nr. |
Wohngebäude | Kredit | 261 |
Nichtwohngebäude | Kredit | 263 |
Einzelmaßnahmen Wohngebäude | Ergänzungskredit | 358 / 359 |
Heizungsförderung Privatpersonen | Zuschuss | 458 |
Sonderregeln für Hochwasser-opfer gelten
Für die vorgenannten Programme gelten für Hochwasser-Opfer folgende Sonderreglungen:
Wurde ein Gebäude erst vor Kurzem mit Mitteln der BEG saniert kann bei Hochwasser-Schaden auch ein erneuter Antrag gestellt werden, obwohl die Frist der ersten Förderung noch nicht abgelaufen ist.
Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich (Lt. KfW bis 100 %), wobei auch Versicherungsleistungen berücksichtigt werden. Die BEG-Kumulierungsgrenze wird für die Hochwasser-Geschädigten aufgehoben.
Hochwasser-Sonderregelungen für „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“
Für das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ )KfW-Nr. 458) gelten zusätzlich folgende Kulanzregelungen:
Mindestnutzungsdauer der Heizung: Eine erneute Antragstellung ist bei einem Hochwasserschaden auch ohne Ablauf der Mindestnutzungsdauer für ein bereits geför-Sertes Vorhaben möglich.
Klimageschwindigkeitsbonus: Eine Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungsanlage durch das Hochwasser beschädigt und nicht mehr funktionstüchtig ist. Antragsteller müssen eine Eigenerklärung abgeben, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war, und der KfW auf Verlangen vorlegen.
Kumulierungsgrenze: Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 100 % der geförderten Investitionskosten möglich. Dabei werden auch Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen berücksichtigt.
Heizungstausch wegen Hochwasser-schaden
Für die Heizungsförderung gilt außerdem für Hochwassergeschädigte eine Übergangsregel, nach der bis zum 30.08.2024 mit einem Heizungsaustausch begonnen werden kann, der Förderantrag aber noch bis zum 30.11.2024 (nachträglich) eingereicht werden kann.
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