5. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Grundreinigung bei Auszug

Grundreinigung bei Auszug

© Natee Meepian / Vecteezy

5. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Alle Mietverträge, die mehrmals eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, unterliegen den strengen AGB-Bestimmungen (AGB: Allgemeine Geschäftsbedingung). Wird per AGB-Klausel in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei Auszug eine Grundreinigung der Wohnung vornehmen muss, ist die Klausel nur wirksam, wenn in ihr auch explizit darauf hingewiesen wird, dass eine Reinigung nur bei Notwendigkeit durchgeführt werden muss. Fehlt diese Einschränkung, handelt es sich um eine „starre Grundreinigungsklausel“, die nach § 307 BGB Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zulässig ist. Das stellte das Amtsgericht Sonneberg in einem Urteil vom 12.01.2024 fest (Aktenzeichen 4 C 73/23).

Vereinbarte Grundreinigung nicht vorgenommen

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Rückzahlung der Kaution zugrunde. Eine Klausel im Mietvertrag verpflichtete den Mieter zu einer Grundreinigung der Mietwohnung, wenn das Mietverhältnis ende. Dieser Verpflichtung war der Mieter nicht nachgekommen.

Vermieteer behält kosten der Grundreinigung von der Kaution ein

Darum beauftragte der Vermieter ein Unternehmen, die entsprechenden Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 320,00 €. Diesen Betrag zog der Vermieter von der Kaution ab. Hiermit war der Mieter nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsbericht Sonneberg.

Gericht: Grundreinigungsklausel als „Starre Klausel“ nicht zulässig

Dort entschied man zu seinen Gunsten. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten für die vorgenommene Grundreinigung habe. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit der Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag. Es verwies auf § 307 BGB Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Regelung im Mietvertrag stelle eine „starre Endrenovierungsklausel“ dar. Ein Mieter könne nur zu einer Endreinigung verpflichtet werden, wenn diese auch notwendig sei, was im Einzelfall geprüft werden müsse. Die strittige Klausel enthielt aber keine entsprechende Einschränkung auf die Notwendigkeit einer Grundreinigung. Nach der Mietvertragsklausel hätte eine Grundreinigung bei Auszug immer – ob notwendig oder nicht – durchgeführt werden müssen.


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