8. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Unzulässige Fotos nicht gerichtsverwertbar

Unzulässige Fotos nicht gerichtsverwertbar

© nitpicker / shutterstock

8. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Einen Detektiv zu beauftragen, heimlich Mieter zu beobachten und Fotos zu machen, um Beweise für die ungerechtfertigte Untervermietung zu beschaffen, macht wenig Sinn. Die vom Detektiv angefertigten Fotos sind aus datenschutzrechtlichen Gründen vor Gericht nicht verwertbar. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 12.03.2024 klar (Aktenzeichen VI ZR 1370/20).

Vermieter will Beweis-Fotos

Hintergrund der Auseinandersetzung war die Kameraüberwachung eines Gebäudes durch eine Detektei, die vom Vermieter beauftragt wurde. Der Vermieter vermutete, dass einige Mieter ihre Wohnungen unerlaubt untervermieteten und mahnte sie zunächst ab.

Der anschließend beauftragte Detektiv erstellte Fotos, die Personen zeigten, bei denen es sich nicht um Personen der Mieterhausgemeinschaft handelte. Sie öffneten mit einem eigenen Schlüssel die Wohnungstüren und betraten die Wohnung. Auf den Fotos erkannte man  Gesichter und Kleidung der Personen und die Hauseingänge. Aufgrund der Fotos kündigte der Vermieter fristlos und gleichzeitig ordentlich und verlangte die Herausgabe der Wohnung, was die Mieter jedoch ablehnten.

Fotos vom BGH nicht anerkannt

Der Vermieter klagte nun vor dem Amtsgericht Berlin Mitte, was ihm bezüglich der Räumung Recht gab. Vor dem Landgericht Berlin wurde jedoch im Berufungsverfahren gegen ihn entschieden. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) konnte er sich ebenfalls nicht durchsetzen.

Für den BGH waren die von der Detektei gemachten Fotos aus Gründen des Datenschutzes nicht als Beweismittel verwertbar. Das Gericht sich bei der Entscheidung auch auf  § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – alte Fassung – bei dem es in Absatz 1 heißt:

„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Der BGH stellte in seiner Begründung auch fest, dass die Regelungen des Datenschutzes Vorrang vor der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) haben. Deshalb könnten die Fotos der Detektei nicht gerichtlich verwertet werden.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die von der Detektei erstellten Fotos aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verwertbar sind. Darum kann der Vermieter die Räumung der Wohnungen aufgrund der §§ 456 und 985 BGB nicht beanspruchen.


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