Wirtschaftlichkeitsgebot und Berliner Betriebskostenübersicht
Wirtschaftlichkeitsgebot und Berliner Betriebskostenübersicht
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Betriebskosten werden vom Vermieter vorfinanziert und durch seine Entscheidungen auch weitgehend bezüglich ihrer Höhe bestimmt. Der Gesetzgeber hat ihn deshalb verpflichtet, bei seiner Planung und der Vergabe von Aufträgen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten (§ 556 Abs. 3 BGB). Ein Verstoß gegen dieses Gebot muss man jedoch beweisen. In einem Urteil vom 17.01.2024 hat das Amtsgericht Berlin-Wedding festgestellt, dass die Durchschnittswerte in der „Berliner Betriebskostenübersicht“ zwar Anhaltspunkte, aber keine Beweise eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sind (Aktenzeichen 7 C 554/22).
Mieter wirft Vermieter verstoss gegen Wirtschaftlichkeitsgebot vor
Im Verfahren wurde klagte ein Mieter vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung von Betriebskosten klagte. Er warf dem Vermieter vor, er habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zum Beweis verwies er auf die „Berliner Betriebskostenübersicht“, die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben wird. Die in der Betriebskostenübersicht aufgeführten Durchschnittswerte waren tatsächlich um einiges niedriger als die Werte in der Betriebskostenabrechnung.
berliner betriebskostenübersicht beweist keinen verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Dennoch konnte sich der Mieter nicht vor dem Amtsgericht durchsetzen. Dort entschied man, dass er keinen Betriebskosten-Rückzahlungsanspruch geltend machen konnte. Der dem Vermieter vorgeworfene Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB) wurde nach Ansicht des Amtsgerichts vom Mieter nicht nachgewiesen.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Verweis auf die „Berliner Betriebskostenübersicht“ einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht belege. Es handele sich bei den Werten in der Betriebskostenübersicht um Durchschnittswerte. Diese nehmen keine Rücksicht auf die individuelle Situation bei den jeweiligen Mietverhältnissen. Das Überschreiten der Werte in der Berliner Betriebskostenübersicht ist deshalb im Einzelfall kein Beleg für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Das Gericht stellte aber gleichzeitig fest, dass sich ein Mieter an den Werten der „Berliner Betriebskostenübersicht“ orientieren kann. Ein häufiges Überschreiten dieser Werte könnten ein Indiz für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sein.
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