30. Juli 2024 von Hartmut Fischer
Teilen

Schmerzensgeld für erlaubte Fotos?

Schmerzensgeld für erlaubte Fotos?

© Yulia-Gapeenko / vec teezy

30. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Lassen Mieter Personen in die Wohnung, die für einen Makler Fotos vom Mietobjekt machen, die für ein Exposé benutzt werden sollen, ist dies als stillschweigende Zustimmung zu werden. Einer ausdrücklichen, gar schriftlichen Zustimmung bedarf es nach der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) nicht. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil vom 04.06.2024 (Aktenzeichen 3 O 300/23).

Fotos für ein Exposé

In dem Verfahren ging es um Fotos, die ein Makler für ein im Internet veröffentlichtes Exposé nutzte. Die Aufnahmen hatte der Makler von seinen Mitarbeitern machen lassen, nachdem er einen Termin mit den Mietern der zum Verkauf stehenden Doppelhaushälfte vereinbart hatte. Die Mieter ließen die Makler-Mitarbeiter in die Wohnung und ermöglichten so das Fotografieren.

Mieter verlangen Exposé-Löschung und Schmerzensgeld

Nach der Veröffentlichung der Fotos im Exposé wurden die Mieter von verschiedener Seite hierauf angesprochen. Das war ihnen unangenehm und sie verlangten, dass die Fotos wieder aus dem Netz genommen werden. Der Makler kam dieser Forderung nach. Die Mieter machten jedoch auch einen immateriellen Schaden geltend und verlangten von dem Maklerbüro ein Schmerzensgeld. Da der Makler sich weigerte, dies zu zahlen, gingen die Mieter vor Gericht.

Landgeericht Frankenthal: Kein Schmerzensgeld-Anspruch für stillschweigend geduldete Fotos

Sie konnten sich aber vor dem Landgericht Frankenthal nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass die Mieter der Verwendung der Bilder stillschweigend zugestimmt hatten, da sie die Fotografen des Maklers ins Haus gelassen hatten. In der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) wird keine ausdrückliche oder schriftliche Einwilligung hierzu verlangt.

Den Mietern sei aber klar gewesen, wofür die Fotos gebraucht wurden. Sie wussten deshalb, dass die Aufnahmen auch von Dritten eingesehen würden. Das Gericht räumte ein, dass der Makler versäumt hatte, darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung zu den Fotografien jederzeit widerrufen werden konnte. Doch auch ohne diesen Hinweis bleibe die stillschweigende Zustimmung bestehen und werde nicht unwirksam.


Das könnte sie auch interessieren:

Unzulässige Fotos nicht gerichtsverwertbar


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.