8. August 2024 von Hartmut Fischer
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Nachbarschaftsstreit und Gewaltschutzanordnung

Nachbarschaftsstreit und Gewaltschutzanordnung

© Okan Ekinci / vecteezy

8. August 2024 / Hartmut Fischer

Kommt es im Verlauf eines Nachbarschaftsstreit (hier wegen das Öffnen eines Fensters) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, kann eine Gewaltschutzanforderung verlangt werden. Ob der Angegriffene die Situation mitverschuldet hat, spielt keine Rolle. Zu diesem Ergebenis kommt das Amtsgericht Solingen in einem Beschluss vom 12.04.2024 (Aktenzeichen 37 F 20/24).

Lüften im Treppenhaus führt zum Nachbarschaftsstreit

Zu dem Beschluss des Gerichts kam es aufgrund eines Streits zwischen Nachbarn in einem Mietshaus. Die Streithähne konnten sich nicht darüber einigen, wie oft im Treppenhaus gelüftet werden sollte. Der Streit spitzte sich immer mehr zu und eskalierte schließlich, als der eine der beiden Kontrahenten das Fenster im Treppenhaus öffnen wollte.

Nachbarschaftsstreit endet in einer Schlägerei

Hierzu musste er den Blumentopf des Nachbarn von der Fensterbank nehmen. Das war für den anderen Nachbarn und seine Frau Anlass für einen Frontalangriff. Sie stürmten aus der Wohnung und schlugen den „Fensteröffner“. Mit der flachen Hand empfing er Schläge im Schulter-, Nacken- und Brustbereich. Danach drohte die „Blumentopf-Liga“ dem Nachbarn, dass man ihm die Brille abnehmen und treten würde, sollte er es noch einmal wagen, das Treppenhausfenster zu öffnen. schlugen und ihm damit drohten, dass sie ihm die Brille abnehmen und ihn treten werden, sollte dieser erneut versuchen, das Fenster zu öffnen. Der Geprügelte wusste sich keinen anderen Rat mehr und beantragte beim Amtsgericht Solingen eine Gewaltschutzanordnung.


Was ist eine Gewaltschutzanordnung?

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann ein Gericht verschiedene Anordnungen treffen, mit denen gewaltsames Verhalten, Bedrohungen oder Belästigungen verhindert werden sollen. Per Gewaltschutzanordnung werden beispielsweise verhängt:

–> Kontaktverbote: Verbot direkten oder indirekten Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Das Verbot gilt sowohl direkt (persönlich) als auch indirekt (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über andere Kommunikationsmittel).
–> Betretungsverbote: Verbot, bestimmte Orte zu betreten (z. B. Wohnung oder Arbeitsplatz des Opfers).
–> Wohnungsverweise: Täter wird der mit dem Opfer gemeinsam bewohnten Wohnung verwiesen. Der Verweis gilt auch, wenn der Täter Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.
–> Abstandsgebote: Täter muss einen vom Gericht festgelegten Mindestabstand zum Opfer einhalten.

Die Anordnungen werden überwiegend befristet erlassen und können auf Antrag des Opfers verlängert werden.


Nachbarschaftsstreit führt zu Abstandsgebot

Das Amtsgericht sprach dem Antragsteller das Recht auf Gewaltschutz zu. Der Nachbar als Antragsgegner habe vorsätzlich und widerrechtlich seinen Nachbarn angegriffen und dabei  körperlich und gesundheitlich verletzt. Darüber hinaus habe der Antragsgegner noch mit weiteren Verletzungen gedroht.

Wer Auslöser des Nachbarschaftsstreit war,
spielt keine Rolle

Der Antragsgegner argumentierte zwar, dass der Antragsteller die Situation selbst zu verantworten hätte, da er durch sein Verhalten den Hausfrieden erheblich gestört habe. Dies ließ das Gericht aber nicht als Argument gelten. Das Verhalten des Antragsgegner bleibe widerrechtlich. Deshalb prüfte das Gericht auch nicht, ob die Angaben des Angeklagten zutreffend waren.

Das Amtsgericht entschied, dass sich die Antragsgegner dem Antragsteller auf maximal zwei Meter nähern dürfen.


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