Falsch geparkt ist kein Kündigungsgrund
Falsch geparkt ist kein Kündigungsgrund
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Hat ein Mieter mit seinem PKW die Zufahrt vor der Garage des Vermieters geparkt, ist das kein Grund für eine ordentliche oder gar fristlose Kündigung. Hat er unkorrekt geparkt, stellt keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Eigentumsstörung. Dies entschied das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 17.05.2024 (Aktenzeichen 63 S 193/23).
Kündigung, weil in der Zufahrt geparkt wurde
In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung, die ein Vermieter ausgesprochen hatte, weil sein Mieter mehrmals mit seinem Auto in seiner Garagenzufahrt geparkt hatte. Das Fahrzeug des Mieters stand auf der Straße. Da es aber eine weitere Zufahrt gab, waren Garage und Grundstück weiterhin erreichbar.
Weil der Mieter nicht ordnungsgemäß geparkt hatte, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich, Da der Mieter sich weigerte auszuziehen, erhob er schließlich Räumungsklage. Die Klage wurde vom zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Berlin II.
Landgeericht: Falsch geparkt ist kein Kündigungsgrund
Doch das Landgericht schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts an. Obwohl der Mieter falsch geparkt hatte, war dies kein Grund für eine fristlose oder auch ordentliche Kündigung seien unwirksam. Zunächst verwies das Gericht darauf, dass nachdem der Mieter falsch geparkt hatte, erst eine Abmahnung erfolgen musste. Außerdem war das Parken am Straßenrand vor der Garageneinfahrt in den Augen des Gerichts kein Fehlverhalten, das die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache. Dass der Mieter falsch geparkt hatte, stellte lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die nicht mit Straftaten vergleichbar sei, wie sie etwa Beleidigungen oder tätliche Angriffe darstellten.
Auch keine ordentliche Kündigung möglich
Dass der Mieter falsch geparkt hatte, rechtfertigt nach Mienung des Landgerichts auch keine ordenlicht Kündigung. Der Mieter habe seine mietvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Bei dem falsch geparkten Mieterauto handelt es sich lediglich um eine Eigentumsstörung und keine Verletzung des Mietvertrags oder eine Störung des Hausfriedens. Der Vermieter könne sich gegen Falschparker mit umfassenden Schutz- und Abwehrrechten zurr Wehr setzen (§§ 1004, 862 BGB).
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