14. August 2024 von Hartmut Fischer
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Kündigung fehlt – dennoch Mietverhältnis beendet?

Kündigung fehlt – dennoch Mietverhältnis beendet?

© Jittawit Tachakanjanapong / Vecteezy

14. August 2024 / Hartmut Fischer

Schließt ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag ab, muss  die Wohnung auch gemeinsam gekündigt werden. Zieht jedoch ein Partner aus, ist sein Mietverhältnis auch beendet, wenn der andere die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Das ergibt sich aus dem Prinzip „Treu und Glauben“ nach § 242 BGB. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Bad Segeberg in einem Urteil vom 23.05.2024 (Aktenzeichen 17b C 66/23).

Nach der Trennung: Kündigung abgelehnt

In dem Verfahren ging es um die Klage einer Vermieterin, die von der Partnerin eines Paares ausständige Mieten verlangte. Das Paar hatte die Wohnung gemeinsam angemietet. Die Partnerin zog aber nach einiger Zeit aus. Die Mieterin informierte sie entsprechend. Der Partner blieb in der Wohnung und tauschte die Schlösser aus. Außerdem sprach die Partnerin eine Kündigung aus, der der Partner jedoch nicht zustimmte.

Vermieterin fordert Mietrückstände ein

In der Folgezeit entstanden Mietrückstände, die die Vermieterin nun von der ausgezogenen Partnerin verlangte. Die Partnerin weigerte sich jedoch, die Kosten zu tragen. Sie verwies auf ihren Auszug, die gescheiterte Kündigung  und die entsprechende Information an die Vermieterin. Die Vermieterin klagte daraufhin gegen die Partnerin.

Trotz fehlender Kündigung keine Ansprüche der Vermieterin

Die Klage vor dem Amtsgericht Segeberg hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Vermieterin keinen Anspruch gegenüber der ausgezogenen Partnerin geltend machen konnte. Da die Partnerin die Vermieterin von Ihrem Auszug unterrichtete, war das Mietverhältnis mit ihr beendet, obwohl es wegen der Weigerung des Partners zu keiner Kündigung kam. Die Richter beriefen sich auf das Prinzip von „Treu und Glauben“ nach § 242 BGB.

wOHNUNGSNUTZER BEHANDELN, ALS SEI EINE KÜNDIGUNG ERFOLGT

Das Gericht entschied, dass der Partner, der die Wohnung weiter nutzte, so behandelt werden muss, als hätte er der Kündigung zugestimmt. Sein Verhalten, die Kündigung zu verweigern und die Wohnung weiter zu nutzen, bezeichnete das Gericht als treuwidrig. Durch den Austausch der Schlösser habe sich die Partnerin nicht mehr aus dem Mietverhältnis lösen können.


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