26. August 2024 von Hartmut Fischer
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Lärm: einmal im Jahr zumutbar?

Lärm: einmal im Jahr zumutbar?

© Andrea Izzotti / vecteezy

26. August 2024 / Hartmut Fischer

Der Anlieger an einem Festplatz konnte sich mit seinem Eilantrag auf Verlegung eines Volksfestes nicht durchsetzen. Der Anlieger monierte die den hohen Lärm-Pegel im Vorjahr. Das Verwaltungsgericht Braunschweig fand die Argumentation des Anliegers aber nicht schlüssig (Beschluss vom 20.08.2024 – Aktenzeichen 2 B 294/24).

Anlieger will Fest wegen Lärm-Belästigung verhindern

Das Verfahren wurde von einem Anlieger in der Nähe eines Festplatzes ausgelöst. Auf dem ca. 3.500 m² großen Platz plante ein Bürgerverein ein – von der Gemeinde genehmigtes – „Volksfest“. Das Fest findet mit Unterbrechungen seit 1924 statt.  Für die Veranstaltung sollte ein Zelt für bis zu 500 Personen aufgebaut werden, in dem eine Party mit DJ, ein Familienfest, ein Festfrühstück mit Musik, eine Disco und ein Gottesdienst stattfinden sollten.

Der Anlieger bewohnt ein Haus gegenüber dem Festgelände. Er beantragte beim Verwaltungsgericht Braunschweig einstweiligen Rechtsschutz und verlangte, dass das Fest an einen anderen Ort verlegt wird. Falls dieser Forderung nicht nachgegeben würde, verlangte er, die geplanten Veranstaltungen unter Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach der TA Lärm (Ziffer 6 – Immissionsrichtwerte) zeitlich zu begrenzen.

Er begründete seinen Antrag mit dem Lärm, der bereits im Vorjahr bei der gleichen Veranstaltung entstanden sei. Man habe mehrmals die Polizei einschalten müssen. Neben dem Lärm wäre es auch zu Beleidigungen und Gewaltandrohungen gekommen.

Verwaltungsgericht: Belästigung durch Lärm nicht glaubhaft nachgewiesen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass mit unzumutbarem Lärm gerechnet werden muss. Die Grenze des zumutbaren Lärms wird individuell aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt. Dabei sei hier insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fest nur einmal pro Jahr für wenige Tage stattfinde und sowohl historisch als auch sozial eine besondere Bedeutung für die Dorfgemeinschaft habe.

Lärmschutzregelungen des Landkreises

Außerdem verwies das Gericht auf die Lärmschutz-Regelungen des Landkreises. Dieser hatte spezielle Regelungen für die Zeit ab 22:00 Uhr getroffen, um die Belastung für die Nachbarschaft zu minimieren. Auch die zu berücksichtigenden Regeln der „Freizeitanlagen-Lärmschutzrichtlinie“ seien berücksichtigt.

Lärm vom Vorjahr spielt keine Rolle

Laut Gericht wird die Zumutbarkeit einer geplanten Veranstaltung nicht anhand eventueller Überschreitung der Immissionswerte bei vergangenen Veranstaltungen geklärt. Die zuständige Behörde könne im Vorfeld nur durch entsprechende Auflagen (z. B. einer Ordnungsverfügung) und während der Veranstaltung durch eigene Kontrollen und anschließender Ahndung von etwaigen Verstößen tätig werden.


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