11. September 2024 von Hartmut Fischer
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Wohnfläche berechnen – darauf sollten Sie achten

Wohnfläche berechnen – darauf sollten Sie achten

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11. September 2024 / Hartmut Fischer

Die Wohnfläche einer Immobilie spielt nicht nur bei Kaufentscheidungen eine zentrale Rolle. Auch beim Abschluss eines Mietvertrags spielt es eine entscheidende Rolle, wie viel Wohnraum zur Verfügung steht. Darum sollten Vermieter und Mieter folgende Aspekte bei Abschluss des Mietvertrags im Auge behalten.

Genauigkeit der Wohnflächenangabe

Je genauer die Wohnfläche berechnet wurde, umso geringer wird die Gefahr, dass es zu nachträglichen Mietrückforderungen kommt. Die Berechnung sollte entsprechend der Wohnflächenverordnung (WoFIV) erfolgen. Hierfür werden alle Räume ausgemessen, die zu Wohnzwecken genutzt werden (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur usw.). Nicht wohnrelevante Räume wie Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Heizungsräume oder Garagen werden nicht mitgerechnet.

Balkone, Terrassen und Loggien werden in der Regel nur anteilig zur Wohnfläche hinzugerechnet, meist zwischen 25 % und 50 %, je nach Nutzbarkeit und Lage.

Bei der Berechnung spielt auch die Raumhöhe eine Rolle. Räume mit einer Höhe von mindestens zwei Metern werden voll in die Wohnfläche eingerechnet. Bereiche mit einer Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern rechnen Sie mit 50 % an. Bereiche unter einem Meter Höhe zählen nicht zur Wohnfläche (z. B. Dachschrägen).

Balkone, Terrassen und Loggien werden in der Regel nur anteilig zur Wohnfläche hinzugerechnet, meist zwischen 25 % und 50 %, je nach Nutzbarkeit und Lage.

Angabe im Mietvertrag

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die Wohnfläche im Mietvertrag anzugeben. Wird die Wohnfläche aber nicht im Mietvertrag genannt, ist sie rechtlich auch nicht die Grundlage für die Mietpreisberechnung. Dies kann sich aber indirekt durch Angaben zur Miethöhe oder den Nebenkosten ergeben.

Wird eine Abweichung von den angegebenen Werten festgestellt, stellt dies einen Mangel dar, bei dem der Mieter die Miete kürzen kann. Die Toleranzgrenze, nach der Abweichungen von 10 % nicht zum Mangel führten, wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2004 aufgehoben (Aktenzeichen VIII ZR 295/03).


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