29. September 2024 von Hartmut Fischer
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Wärmepumpen: Abrechnung und Erfassung ab Oktober 2024

Wärmepumpen: Abrechnung und Erfassung ab Oktober 2024

© Olga Guiskaja / Vecteezy

29. September 2024 / Hartmut Fischer

Werden Mehrfamilien-Immobilien zu mindestens 50 % über Wärmepumpen versorgt, kommt es ab 01.10.2024 zu grundlegenden Abrechnungsänderungen. Die Sonderregelung, dass in diesen Gebäuden nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden musste, ist ab diesem Datum aufgehoben.

Wärmepumpen-Sonderregelung endet

Nach § 11 der Heizkostenverordnung galt bis Ende September die Regelung, dass bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die zu mindestens 50 % über Wärmepumpen beheizt werden, keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.

Ab Oktober 2024 muss nun auch in diesen Fällen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Betriebskostenverordnung wurde bereits zu Beginn des Jahres entsprechend angepasst.

Auswirkung der Wärmepumpen-Novellierung

Die folgenden Änderungen ergeben sich aus der Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV):

„Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ werden zu umlagefähigen Kosten (§ 7 HeizkostenV).

Wärmepumpen sind danach eine Energiequelle, deren Kosten für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen (§ 9 HeizkostenV).

Das Privileg, auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu verzichten, wird ersatzlos aus § 11 HeizkostenV gestrichen.

Die betroffenen Wohnungen müssen bis spätestens Ende September 2025 mit den nötigen Zählern nachgerüstet werden. Bis dahin muss spätestens die verbrauchsabhängige Abrechnung möglich sein (§ 12 HeizkostenV). Soweit die Wohnungen bereits mit entsprechenden Zählern ausgestattet sind, müssen alle Abrechnungsperioden, die nach der Installation der Ausstattung beginnen, verbrauchsabhängig berechnet werden.


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