Verkauf einer Eigentumswohnung verzögert sich
Verkauf einer Eigentumswohnung verzögert sich
© Perawit Boonchu / Vecteezy
Verzögert sich der Verkauf einer Eigentumswohnung aufgrund des Verschuldens des Verkäufers, kann das Angebot sittenwidrig sein, die Wohnung bis zum möglichen Verkaufsabschluss zu mieten, wenn dafür auf Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hanau in einem Urteil vom 15.03.2024 (Aktenzeichen 32 C 243/21).
Verkauf einer Eigentumswohnung kann nicht vollzogen werden
In dem Verfahren ging es um den Verkauf einer Eigentumswohnung, der zunächst nicht vollzogen wurde. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte der Verkäufer das Käuferpaar, dass der Vertrag wegen eines Fehlers in der Teilungserklärung nicht vollzogen werden konnte. Wegen des Fehlers konnte keine Vormerkung im Grundbuch vorgenommen werden.
Verkäufer bietet Übergangslösung an
Der Verkäufer bot den Käufern nun einen Mietvertrag für die Wohnung an. Im Gegenzug verlangte er aber, dass der Käufer auf alle Schadenersatzansprüche wegen der Verzögerung des Verkaufs verzichtet. Da der Käufer seine Mietwohnung bereits gekündigt hatte und die Käuferin schwanger war, ging das Paar darauf ein. Die so vereinbarte Miete zahlten sie zunächst vollständig. Sodann rechneten sie die Finanzierungskosten ihrer Bank dagegen, die den Kaufpreis weiter zur Verfügung hielt.
Amtsgericht: Vorschlag des Verkäufers sittenwidrig
Das Amtsgericht Hanau hielt diese Vorgehensweise für sittenwidrig (138 BGB). Für die Käufer bestand nach Ansicht des Gerichts kein Grund, den Mietvertrag zu akzeptieren und auf etwaige Schadenersatzansprüche zu verzichten. Die Verzögerungen seien ausschließlich dem Verkäufer anzulasten. Ferner hätte man die Mietzahlungen zumindest auf den Kaufpreis anrechnen müssen. Der Verkäufer habe die Zwangslage der Käufer ausgenutzt.
Es sei zwar richtig, dass die Käufer die laufenden Kosten der Eigentumswohnung tragen mussten. Diese wären aber durch die erbrachten Zahlungen bereits getilgt. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass die getroffenen Vereinbarungen eine inhaltliche Änderung des Kaufvertrages darstellten. Dies hätte notariell beurkundet werden müssen.
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