20. November 2024 von Hartmut Fischer
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Mängelbeseitigung und Mietminderung wegen nicht erbrachter Leistungen

Mängelbeseitigung und Mietminderung wegen nicht erbrachter Leistungen

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20. November 2024 / Hartmut Fischer

Sind im Mietvertrag Leistungen vereinbart, die über die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt, vom Vermieter aber nicht erbracht werden, kann der Mieter die Mängelbeseitigung und eine Mietminderung verlangen. Er kann nicht nur betriebskostenrechtliche Ansprüche geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 11.06.2024 (Aktenzeichen 67 S 100/24).

Mängelbeseitigung und Mietminderung bei hochpreisiger Mietwohnung

In dem Verfahren hatte der Mieter einer hochpreisigen Wohnung (insgesamt 3.000,00 €/Monat) in Berlin seinen Vermieter verklagt. Er verlangte Mängelbeseitigung und machte eine Mietminderung geltend. Der Mieter zahlte für die Absicherung und Reinigung der Mietwohnung, die Müllentsorgung und die Gartenpflege die entsprechenden Betriebskosten. Diese Leistungen wurden aber laut Angaben des Mieters vom Vermieter nicht erbracht.

Amtsgericht: Kein Anspruch auf Mietminderung

Die Klage des Mieters vor dem zuständigen Amtsgericht war erfolglos. Das Amtsgericht hielt die Ausführungen des Mieters zu den angeblichen Beeinträchtigungen für nicht substantiiert genug. Außerdem fehle es an einer Mangelanzeige. Der Mieter akzeptierte das Urteil nicht und ging in Berufung vor das Landgericht Berlin II.

Landgericht: Mieter kann Mängelbeseitigung und Mietminderung verlangen

Dort entschied man zugunsten des Mieters. Das Gericht stellte klar, dass der Mieter nicht nur betriebskostenrechtliche Ansprüche geltend machen kann, wenn er auch Leistungen über die Betriebskosten bezahlt, die Gebrauchsbeeinträchtigungen vermeiden oder beseitigen. Erbringt der Vermieter die Leistungen nicht, kann der Mieter die Mängelbeseitigung und eine Mietminderung verlangen.

Anforderungen bei hochpreisigem Wohnraum

Das Landgericht führte in seiner Begründung auch aus, dass bei höherpreisigem Wohnraum ein höherer Mindeststandard erwartet werden kann, ohne dass hierzu ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Bei einer Gesamtmiete von 3.000,00 € pro Monat ist von einem höherpreisigen Wohnraum auszugehen. Hier müssen die vereinbarten Leistungen durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei ausgeführt werden, um dem üblichen Mindeststandard gerecht zu werden.


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