Versicherungsklausel kann auch bezugnehmend sein
Versicherungsklausel kann auch bezugnehmend sein
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Eine Versicherungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ein Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften einzuhalten hat, ist rechtskräftig. Die Bezugnahme auf Behörden und Gesetze stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (§ 307 BGB). Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Versicherungsklausel führt zum Streit
In dem Verfahren stritten der Versicherer und ein Versicherungsnehmer über die Regulierung eines Brandschadens. Der Brand wurde durch einen Pizza-Ofen ausgelöst, den der Versicherte selbst errichtet hatte und der mit einer Holzkonstruktion ummantelt wurde.
Der Versicherer warf dem Versicherten unter anderem vor, er habe gegen eine Versicherungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen. Nach der Versicherungsklausel musste der Versicherte schon vor Eintritt des Versicherungsfalls für die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften sorgen. Vor diesem Hintergrund weigerte sich die Versicherung, für den Brandschaden aufzukommen. Darum klagte der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer.
Landgericht hält Versicherungsklausel für unzulässig
Vor dem Landgericht Klage konnte sich der Versicherte nicht durchsetzen, die Klage wurde abgewiesen. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle hatte er jedoch Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass eine Obliegenheitsverletzung aufgrund der AGB-Klausel nicht in Betracht kommt. Die AGB-Regelung war nach Ansicht des Gerichts intransparent. Die Klausel sei für einen normalen Durchschnittsverbraucher eine Regelung von unüberschaubarer Reichweite. Darum erklärte das Gericht strittige Klausel für unwirksam.
BGH: Versicherungsklausel ist zulässig
Hiergegen richtete sich die Revision der Versicherung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sah die Angelegenheit anders als das Oberlandesgericht. Die umstrittene Klausel ist nach Meinung des BGH nicht intransparent. Inhalt und Umfang der Obliegenheit sind danach auch bezüglich des Verweises auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften ausreichend klar definiert. Dass teilweise auf Sicherheitsvorschriften verwiesen wurde, die außerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegen, führe nicht zur unzureichenden Bestimmtheit der Klausel.
In der Urteilsbegründung stellt der BGH klar, dass der Verweis auf andere Rechtsnormen nicht unüblich sei und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorkomme. Wolle man alle Situationen, in denen ein Versicherungsnehmer aktiv werden müsse, detailliert beschreiben wolle, werde der Umfang die Klausel schon schwer überschaubar machen?
Der Versicherungsnehmer – so führt der BGH weiter aus – kann sich über die in der Klausel angesprochenen Vorschriften informieren. Da es sich hierbei um für den Versicherten verbindliche Vorschriften in Form von gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen handelt, kann man davon ausgehen, dass die Bestimmungen dem Versicherungsnehmer bekannt sind.
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