18. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Rauchen und Schäden an der Mietwohnung

Rauchen und Schäden an der Mietwohnung

© BakalaeroZz Photography / Vecteezy

18. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich gehört das Rauchen in der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Wenn aber so stark „gequalmt“ wird, dass der Putz erneuert werden muss, wird der Mieter schadenersatzpflichtig, selbst wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Neuruppin in einem Urteil vom 30.10.2024 (Aktenzeichen 4 S 30/24).

Rauchen zieht umfangreiche Arbeiten nach sich

In dem Verfahren ging es um Arbeiten, die der Wohnungseigentümer nach dem Auszug eines stark rauchenden Mieters vornehmen ließ. Sein Rauchen hatte zu Nikotinablagerungen geführt, die nicht durch einfache Malerarbeiten beseitigt werden konnten. Teilweise musste auch der Putz an den Wänden abgeschlagen und erneuert werden. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass es sich hierbei um Schönheitsreparaturen handelt, die der Mieter ersetzen müsse. Da dieser sich weigerte, klagte der Vermieter auf Kostenerstattung.

Amtsgericht: Rauchen führt nicht zum Schadenersatz

Vor dem Amtsgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Mietvertragsklausel bezüglich der Schönheitsreparaturen unwirksam sei und der Mieter deshalb keine Kosten für die Beseitigung der entstandenen Schäden tragen müsse. Der Vermieter wollte sich mit der Entscheidung nicht abfinden und ging vor dem Landgericht Neuruppin in Berufung.

Landgericht: Rauchen in der Mietwohnung und seine Grenzen

Hier war der Vermieter erfolgreich. Das Landgericht entschied, dass der Mieter die Kosten für die Malerarbeiten und die Putzerneuerung tragen muss. Er war wegen Pflichtverletzungen schadenersatzpflichtig (§ 280 BGB). Hierzu sei er verpflichtet, auch wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ungültig ist.

Rauchen verursacht Schäden über das normale Maß hinaus

Das Gericht räumte ein, dass auch übermäßiges Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (§ 538 BGB) gehört. Dieser vertragsgemäße Gebrauch sei aber überschritten, wenn sich die Schäden, die durch den Tabakgenuss entstanden, nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Da sich die Folgen des Rauchens nicht mehr durch normale Malerarbeiten entfernen ließen, war der Mieter schadensersatzpflichtig.


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