20. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Einsichtnahme des Finanzamts in die Mietverträge

Einsichtnahme des Finanzamts in die Mietverträge

© Ekaterina Sokolova / Vecteezy

20. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige das Finanzamt bei der Feststellung der Steuerlast unterstützen. Mit der Abgabe einer Steuererklärung ist diese Verpflichtung allerdings nicht erschöpft. Das Finanzamt kann auch weitergehende Unterstützung verlangen, beispielsweise um offene Fragen im Rahmen der Steuerfestsetzung zu klären. Hierzu gehört auch, dass dem Finanzamt die Einsichtnahme in die Mietverträge ermöglicht wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Nürnberg in einem Urteil vom 01.02.2023 (Aktenzeichen 3 K 596/22). Die Revision zu diesem Urteil lehnte der Bundesfinanzhof als unbegründet am 13.08.2024 ab (Aktenzeichen IX R 6/23).

Einsichtnahme vom Steuerpflichtigen abgelehnt

In dem Verfahren wehrte sich ein Vermieter gegen die Forderung des für ihn zuständigen Finanzamts auf Einsichtnahme in die Mietverträge der von ihm vermieteten Wohnungen. Im Rahmen der Bearbeitung seiner Steuererklärungen verlangte das Finanzamt Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen. Der Vermieter weigerte sich, die geforderten Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Stattdessen stellte er dem Finanzamt zur Verfügung:

  • eine Liste der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter,
  • eine Aufstellung der Betriebskosten für die verschiedenen Wohnungen und
  • Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen.

Er argumentierte, dass er die Verträge aufgrund der DSGVO nicht zur Einsichtnahme vorlegen könne, solange die Mieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hätten. Außerdem wären die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich. Das Finanzamt bestand jedoch auf Vorlage von Mietvertragskopien und verwies auf die Mitwirkungspflichten des Hauseigentümers (§§ 90, 93, 97 AO – Abgabenordnung).

Gerichte: Einsichtnahme muss gewährt werden

Sowohl vor dem Finanzgericht Nürnberg als auch vor dem Bundesfinanzhof konnte sich der Hauseigentümer nicht durchsetzen. Der Bundesfinanzhof stellte in den Leitsätzen zum Urteil vom 13.08.2024 fest:

  1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
  2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
  3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

 

 

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