Schimmelbildung: Verantwortung des Mieters
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Schimmelbildung: Verantwortung des Mieters
© Mykola Sosiukin / Vecteezy
Kommt es zur Schimmelbildung, ist der Streit zwischen Mieter und Vermieter vorprogrammiert. Bezüglich der Verantwortung des Mieters fällte das Landgericht Landshut ein interessantes Urteil (Aktenzeichen 15 S 339/23). Danach muss ein Mieter wissen, dass es üblich ist, zweimal täglich für ca. 10 Minuten zu lüften und sogenannte Feuchtspitzen gesondert abzuführen. Gleichzeitig dürfte allgemein bekannt sein, dass das Lüften beim Öffnen aller Fenster deutlich mehr Luft von außen nach innen gelangt, als beim „Stoßlüften“ eines einzelnen Raumes.
Schimmelbildung nach Fenstertausch
In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung. Die Mutter des Klägers bewohnte die Wohnung seit 1991. Die Wohnung wurde 1970 errichtet, 2001 wurden neue Fenster eingebaut. 2010 kam es zur Schimmelbildung in der Wohnung.
Vermieter gibt Hinweise zur Vermeidung von Schimmelbildung
Der Vermieter wies damals darauf hin, dass die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung reduziert werden muss. Dies könne man durch „vermehrtes, richtiges Lüften“ erreichen. 2019 trat erneut Schimmel in der Wohnung auf (Bad, Kinderzimmer). Der Mieter ging davon aus, dass der Schimmel nicht durch falsches Lüften entstand. Er machte den Fenstertausch hierfür verantwortlich, den er nun als Mietmangel ansah. Deshalb wurde die Miete nur noch unter Vorbehalt bezahlt.
Amtsgericht: Schimmelbildung muss Vermieter teilweise verantworten
Der Mieter konnte sich beim zuständigen Amtsgericht teilweise durchsetzen. Der Vermieter wurde verurteilt, die Schimmelbildung im Kinderzimmer komplett und im Badezimmer teilweise zu entfernen. Außerdem sollte er Maßnahmen ergreifen, die erneute Schimmelbildungen verhindern. Ferner sollte er noch einen Teil der Miete zurückzahlen.
Landgericht: Schimmelbildung kein vom Vermieter vertretbarer Mietmangel
Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Landshut ein. Dort entschied man gegen den Mieter und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die Richter vertraten hier die Ansicht, dass kein vom Vermieter vertretbarer Mietmangel vorliegt, der zu einer Mietminderung berechtigt.
Allgemein übliches Lüften hilft gegen Schimmelbildung
In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht zunächst fest, dass ein Mieter im Rahmen des nach der Verkehrssitte allgemein üblichen Maßes lüften müsse. Dieses allgemein übliche Maß müsse dem Mieter bekannt sein. Danach gelten folgende grundsätzliche Regeln:
- Tägliches, zweimaliges Lüften für ca. 10 Minuten.
- Gesondertes Abführen von Feuchtspitzen (Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Ähnliches).
Die Beweisaufnahme ergab auch, dass das Abführen der Feuchtspitzen und ein zweimaliges Lüften zur Vermeidung von Schimmel ausreichen. In der Wohnung sei auch Querlüften möglich. Hierbei werden alle Fenster und Verbindungstüren gleichzeitig geöffnet, was zu einem höheren Luftaustausch führt (100-fach höhere Wechselrate). Das Gericht hielt es für allgemein bekannt, dass die bessere Durchlüftung einer Wohnung durch Querlüftung allgemein bekannt sei.
Landgericht: Ursache der Schimmelbildung war falsches Lüften
Der Mieter hat diesen allgemein bekannten Tatsachen entsprechend seinem Nutzungsverhalten anzupassen. Der Schimmel wurde deshalb nach Meinung des Gerichts durch das falsche Verhalten des Mieters verursacht.
Ob daneben Kältebrücken in der Wohnung vorhanden sind oder ob gegen DIN-Vorschriften verstoßen, spielte hier keine Rolle. Für das Gericht war der Schimmel durch das nicht der Verkehrssitte entsprechende Mieterverhalten verursacht worden. Bauliche Mängel, die den Schimmel verursachten, lagen nicht vor.
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