Kostenverteilung kann die WEG ändern – Klage dagegen aber möglich

Kostenverteilung kann die WEG ändern – Klage dagegen aber möglich
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Wenn die Wohnungseigentümerversammlung eine Änderung der Kostenverteilung vornehmen will, ist der Streit in den meisten Fällen vorprogrammiert. In zwei Urteilen vom 14.02.2025 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Kostenverteilung grundsätzlich möglich ist, die Eigentümer aber das Recht haben, gegen die Änderungen zu klagen. (Aktenzeichen V ZR 236/23 und V ZR 128/23)
Hier können Sie die Originalurteile nachlesen:
V ZR 236/23 und V ZR 128/23
BGH: Änderung der Kostenverteilung grundsätzlich möglich
In den Urteilen stellte der BGH fest, dass die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung für die Ausgaben einer Sanierungsmaßnahme prinzipiell neu festlegen kann. Die Möglichkeit hatte der BGH bereits in einem Urteil vom 22.03.2024 eingeräumt (Aktenzeichen V ZR 87/23). Das Gericht verlangt aber hierfür eine klare und eindeutige Begründung der Änderung.
Kostenverteilung, aber auch Klage, gerechtfertigt
In dem Verfahren zum Urteil V ZR 236/23 ging es um Sanierungsarbeiten für eine Tiefgarage, an der die Klägerin kein Nutzungsrecht besaß. Da eine Kostentrennung zwischen Wohngebäude und Tiefgarage vereinbart war, durfte ein Eigentümer ohne Stellplatz nach Ansicht des BGH grundsätzlich nicht an den Kosten der Tiefgarage beteiligt werden.
Der anderslautende Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft war deshalb aber nicht grundsätzlich ungültig. Eine Klage hiergegen war jedoch zulässig. Der BGH gab darum den Fall an das zuständige Landgericht zurück. Hier muss nun geprüft werden, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ist dies der Fall, muss die Klägerin die Sanierungskosten mittragen.
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