16. April 2025 von Hartmut Fischer
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Untervermietung für sechs Wochen – kein Kündigungsgrund

Untervermietung für sechs Wochen – kein Kündigungsgrund

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16. April 2025 / Hartmut Fischer

Eine sechswöchige Untervermietung stellt weder einen fristlosen noch einen ordentlichen Kündigungsgrund dar. Auch dann nicht, wenn der Mieter zuvor keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt hat. Denn er hat einen Anspruch auf die Genehmigung der Untervermietung nach § 553 BGB. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 17.04.2024 (Aktenzeichen 43b C 184/23).

Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters

In dem Verfahren ging es um eine Kündigung, die vom Mieter nicht akzeptiert wurde. Vorausgegangen war, dass der Mieter für längere Zeit beruflich verreisen musste und deshalb seine Zweieinhalb-Zimmerwohnung vom 6.1. bis 21.2. untervermietete. Die Wohnung wurde mit dem kompletten Mobiliar übergeben. Der Mieter behielt auch während der Untervermietung einen Wohnungsschlüssel. Allerdings hat es sich der Mieter keine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter geben lassen. Deshalb kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise ordentlich. Da der Mieter die Kündigung ablehnte, sollte nun das Amtsgericht Hamburg entscheiden, ob die Kündigung zulässig war oder nicht.

Amtsgericht: Untervermietung kein Grund zur Kündigung

Vor dem Amtsgericht konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Dort entschied man, dass er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat. Die fristlose und auch die ordentliche Kündigung sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Mieter grundsätzlich vertragswidrig gehandelt habe. Er hätte die Genehmigung zur Untervermietung einholen müssen. Allerdings hatte der Mieter Anspruch auf die Erlaubniserteilung (§ 553 Abs. 1 BGB). Dass der Mieter versuchte, seine Mietkosten während der Abwesenheit von der Mietwohnung zu senken, sei das Gericht als berechtigtes Interesse zur Untervermietung an.

Bei Untervermietung nur teilweise Wohnung übergeben

Außerdem wurde für das Gericht die Wohnung nur teilweise überlassen. Da der Mieter selbst einen Schlüssel erhalten hatte und die Wohnung mit samt dem Mobiliar zur Verfügung stellte, konnte man daraus schließen, dass er die Wohnung nicht vollständig aufgegeben habe.

Untervermietung war auch keine Ferienwohn-Vermietung

Im vorliegenden Fall könne man auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Vermietung um eine unzulässige Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung handelt. Dagegen spricht die Verweildauer des Untermieters. Ein Zeitraum von 6 Wochen liege weit über dem üblichen Maß der Nutzung durch einen Urlauber. Das Gericht stufte deshalb die Untervermietung als eine „befristete Überlassung für eine gewisse Dauer“ ein. Hinzu kommt, dass der Untermieter während der Mietzeit seinen Lebensmittelpunkt in die angemietete Wohnung verlagert hatte.


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