Samstag ist für Mietzahlung kein Werktag
Samstag ist für Mietzahlung kein Werktag
Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2010 entschieden, dass bei der Karenzzeit für Mietzahlungen der Samstag nicht als Werktag gerechnet werden darf (Aktenzeichen VIII ZR 129/09 und 291/09 ). Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, „spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichen, nach denen sie bemessen ist.“ Normalerweise handelt es sich hierbei also um den dritten Werktag des Monats, für den die Miete gezahlt wird.
Die Richter vertraten den Standpunkt, dass die Frist von drei Tagen eingeräumt wurde, um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Miete noch am Monatsletzten – bei vielen der Zeitupnkt des Gehaltseingangs – des Vormonats zu überweisen. Da die Banken aber normalerweise Samstags nicht arbeiten, würde den Mietern so ein Karenztag genommen. Darum dürfe bei der Berechnung der Drei-Tagesfrist des Samstag nicht als Werktag angesehen werden.