Baumängel-Schadenersatz: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Umsatzsteuer
Baumängel-Schadenersatz: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Umsatzsteuer
Bezüglich der Berechnung des Schadenersatzes von Baumängeln hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt seine Einstellung geändert. In der Vergangenheit musste der Schadenersatz auf Basis der für die Mängelbeseitigung entsehenden Kosten inklusive Mehrwertsteuer errechnet werden. In einem jetzt ergangenen Urteil stellten die Richter jedoch fest, dass ein Anspruch auf die Umsatzsteuer nur entstehe, wenn die Mängel auch tatsächlich beseitig würden.
Grundsätzlich bleibt es dem Empfänger von Schadenersatz freigestellt, ob er mit den erhaltenen Leistungen die Mängel beseitigt oder nicht. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung deshalb auf den § 249 Abs. 2 Satz 2, wonach ein Anspruch auf Umsatzsteuer bei Schadenersatzleistungen nur dann besteht, wenn diese wirklich angefallen ist. Die Richter stellten zwar klar, dass dieser § nicht im Rahmen des Werkvertragsrecht angewendet werden könne – vertraten aber die Ansicht, dass sich der Tenor des Gesetzes auch für andere Fälle anwenden lasse.
In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auch auf § 637 Abs. 3 BGB hin, wonach zur Beseitigung von Schäden ein Vorschuss vom Zahlungspflichtigen für die Schadensbeseitigung verlangt werden kann, dessen Höhe inklusiv Umsatzsteuer berechnet wird, da dieser Vorschuss zweckgebunden zur Mängelbeseitigung eingesetzt werden muss.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2010, Aktenzeichen VII ZR 176/09