6. August 2010 von Hartmut Fischer
Teilen

„Herrenloses“ kassiert der Staat

„Herrenloses“ kassiert der Staat

Teilen
6. August 2010 / Hartmut Fischer

In der ehemaligen DDR unter Zwangsverwaltung gestandene Grundstücke wurden seinerzeit oft „herrenlos“, weil die Eigentümer oder deren Erben nicht auffindbar waren. Solche Grundstücke werden entsprechend dem „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ (Vermögensgesetz) aus dem Jahre 2003 dem Entschädigungsfond der Bundesrepublik Deutschland zugeführt.

Eine Miterbin, deren Grundstückanteil dem Fonds zugeführt worden war, wollte dies nicht hinnehmen. Sie beanstandete auch, dass sie keinen Entschädigungsanspruch haben solle. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber in einem Urteil fest, dass die Vorgehensweise verfassungskonform und nicht zu beanstanden sei. Die Regelungen des Vermögensgesetz stünden nicht im Widerspruch zur verfassungmäßigen Eigentumsgarantie. Auch wenn ein Teil der Erbengemeinschaft ermittelt würde, könne der Anteil der nicht gefundenen Erben dem Fonds zugeführt werden, da es sich hier um ein legitimes Ziel im Sinne des Gemeinwohls handele.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Erbengemeinschaft durch das Fehlen eines oder mehrerer Erben und bedingt handlungsfähig sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der nun aufgetauchte Erbe 13 Jahre lang die Möglichkeit hatte, seine Erbansprüche geltend zu machen. Dem Bundesamt bescheinigte das Gericht, alles unternommen zu haben, um den Erben zu ermitteln.

Da die Werte des Fonds ausschließlich dazu genutzt würden, Personen zu helfen, die selbst nicht gerechtfertigte Vermögensschäden hinnehmen musste, beanstandeten die Richter auch nicht, dass der Miterbe keinen Entschädiunganspruch hatte.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 – Aktenzeichen 1 BvL 8/07

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.