10. August 2010 von Hartmut Fischer
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Mietrückstände nichts für Warmduscher

Mietrückstände nichts für Warmduscher

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10. August 2010 / Hartmut Fischer

Wenn der Mieter am Morgen nicht auf seine warme Dusche verzichten möchte, sollte er darauf achten, dass er nicht mit seiner Miete in Rückstand gerät. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen vertrat nämlich in einem Urteil die Ansicht, dass der Vermieter bei Mietrückständen dem Mieter die Warmwasserversorgung kappen dürfe.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mann seine Lebenspartnerin mit ihren beiden Kindern verlassen hatte. Da die Frau über kein eigenes Einkommen verfügte, stellte sie Untersützungsanträge beim Amt für berufliche Wiedereingliederung. In der Zwischnezeit hatte sich aber ein Mietrückstand von drei Monatsmieten aufgetürmt. Der Vermieter kündigte ihr deshalb und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau versuchte per einstweiliger Verfügung die Warmwasserversorgung wieder herzustellen – scheiterte aber vor dem Amtsgericht.

Dort stellte man klar, dass der Vermieter aufgrund der Rückstände ein Zurückbehaltungsrecht habe. Da der Vermieter nicht die gesamte Wasserversorgung sondern nur das warme Wasser abgestellt habe, sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden. Darum wurde der Antrag auf eisnweilige Verfügung abgewiesen.

Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.07.2009 (Aktenzeichen: 7 C 131/09)

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