Grundsteuer verfassungswidrig?
Grundsteuer verfassungswidrig?
Derzeit wird die Grundsteuer nach dem sogenannten Einheitswert vom 01.01.1964 ermittelt. Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Verfahren als verfassungsrechtlich bedenklich kritisiert. Die Grundsteuerfestlegung auf Basis des Einheitswertes von 1964 wurde jedoch trotz dieser Bedenken bis dato noch geduldet. Diese Zeit scheint jetzt aber um zu sein.
In einem Urteil vom 30.06.2010 (Aktenzeichen II R 60/08) wird das derzeit praktizierte Vorgehen aber nur noch bis zum 01.01.2007 als legitim klassifiziert. Danach sei aber eine Neufestlegung der Grundsteuerfestsetzung dringend geboten, da das bestehende Vorhaben insbesondere dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz widerspreche.
Da noch immer der Wert einer Immobilie zum Stichtag 1.1.1964 zugrunde gelegt würde, könne hier nicht mehr von einer realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes gesprochen werden, wie Sie Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt. Außerdem sei es nicht akzeptabel, dass über einen – derzeit – unbegrenzten Zeitraum eine Wertminderung von Immobilien wegen Alters nach dem 01.01.1964 ausgeschlossen sei.
Weiter bemängelten die Richter, dass das jahrzehntelange Festhalten einer total veralteten flächendeckenden Grundstücksbewertung zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug führe. Verfahrensrechtlich sie nämlich nicht sichergestellt, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.
Auch in den neuen Bundesländern sei eine Novellierung dringend notwendig. Hier wurden die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben. Hier bestehe also keine Gleichbehandlung der Betroffenen. Nachdem die Wiedervereinigung nun schon fast 20 Jahre bestehe, können dieser Zustand auch nicht mit Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.