Ezzo darf weiter bellen
Ezzo darf weiter bellen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nahm dieser zu der Frage Stellung, wie präzise eine Verfügung der zuständigen Kommunalbehörden sein muss, damit ein andauerndes Hundegebell unterbunden werden kann.
„Ezzo“ ein dreijähriger Rüde der Rasse „Fila Brasileiro“ wurde täglich für längere Zeit auf einem ca. 1700 qm großen Grundstück im Freien gehalten . „Ezzo“ bellte gern, häufig und lang anhaltend. Die Nahcbarn beschwerten sich deshalb bei der Kommunalbehörde, die daraufhin eine Verfügung erlies, die mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden sollte. In der Verfügung wurde angeordnet, dass der Hund Montags bis Freitags und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 19:00 bis 08:00 Uhr nur unter Aufsicht einer Person, die in der Lage sei, auf das Tier einzuwirken, außerhalb des Hauses gehalten werden dürfe.Bei Zuwiderhandlung sollte ein Bußgeld von 1.000 € fällig werden.
Die Klage des Hundehalters gegen die Verfügung und die sofortige Wirkung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließt jedoch die Berufung zu und setzte die sofortige Wirkung der Verfügung außer Kraft. Die Verfügung sei zwar rechtlich zulässig aber in ihren Aussagen zu ungenau. So sei die Formulierung „außerhalb des Hauses“ zu ungenau, da in der Begründung der Verfügung auch vom Wintergarten des Hauses die Rede sei. Es wäre also nich erkennbar, ob der Wintergarten noch zum Haus gerechnet werde oder nicht. Außerdem fehlten Verhaltensrichtlinien für die Aufsichtsperson. Es müsse vorgegeben werden, was zu geschehen habe, wenn der Hund anhaltend belle. Da hierzu keine Angaben gemacht würden, könne das Bußgeld auch nicht gerechtfertigt sein. Hinzu käme, dass für den Samstag keine Regelung getroffen würde, was nicht nachvollziehbar sei.
Weil der Bescheid also nicht eindeutig sei, stellte der Senat die aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes wieder her – und „Ezzo“ darf bis dahin wieder bellen wo und wie lange er will.
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2010 (Aktenzeichen 10 AS 10.1074)