19. August 2010 von Hartmut Fischer
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Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen teilweise verfassungswidrig

Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen teilweise verfassungswidrig

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19. August 2010 / Hartmut Fischer

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer am 19.08.2010 veröffentlichten Entscheidung die Verlängerung der sogenannten Spekulationsfrist bei Grundstückverkäufen im Jahre 1999 teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Bis 31.12.1998 wurden private Grundstücksverkäufe als sogenannte „Spekulationsgeschäfte“ betrachtet, wenn zwischen Erwerb und Verkauf ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren lag. Die Gewinne unterlagen dann der Einkommensteuer.  Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wurde diese Frist auf 10 Jahre verlängert. Diese Verlängerung wurde am 31.03.1999 verkündet.

In dem Verfahren ging es nun um Verkäufe für in den Jahren 1990 und 1991 erworbene Grundstücke. Die Grundstücke wurden 1999 – teilweise noch vor Verkündigung der verlängerten Spekulationsfrist – verkauft. Das Finanzamt wandte bei allen Fällen die neue Regelung an, schlug die Gewinne aus den Grundstückverkäufen den Einkommen zu und versteuerte sie. Hiergegen klagten die Betroffenen. Dies führte zur Vorlage der Angelegenheit beim Bundesverfassungsgericht.

Dort entschied man, dass die Bestimmungen bezüglich der Verlängerung der Spekulationsfrist teilweise verfassungswidrig sind. Die Verlängerung auf zehn Jahre an sich sei hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidend für die Bewertung sei der Tag der Verkündigung der Neuregelung. In Fällen, in denen die zweijährige Spekulationsfrist zum Verkündigungstermin noch nicht abgelaufen war, sei die neue zehnjährige Frist nicht zu beanstanden. Die Verfassungsrichter stellten hierzu fest, dass die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, keinen Vertrauensrechtsschutz begründe.  

Anders sähe es jedoch in den Fällen aus, in denen die Grundstücke bis zum 31.03.1999 verkauft wurden beziehungsweise hätten verkauf werden können. Hier sei die zweijährige Spekulationsfrist zugrunde zu legen. Die Richter sahen hier eine bereits konkrete, verfestigte Vermögensposition als gegeben an. Diese dürfe durch die Verlängerung der Spekulationsfrist nicht nachträglich entwertet werden. In diesen Fällen sah das Gericht in der Neuregelung einen Verstoß gegen die „verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes“ und erklärte die Regelung in soweit für nichtig.

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