Ohne Konto keine Kaution
Ohne Konto keine Kaution
Kautionen müssen getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Der Bundegerichtshof hat jetzt festgestellt, dass der Mieter erst dann zur Zahlung der Kaution verpflichtet ist, wenn der Vermieter ein ensprechendes insolvenzfestes Konto vorweisen kann.
In dem Verfahren stritten ein Vermieter und Mieter darüber, ob eine Kaution in Höhe von 2.000 € – wie im Wohrnaummietvertrag vereinbart – gezahlt werden müsse oder nicht. Der Mieter weigerte sich, weil der Vermieter kein insolvenzfestes Konto vorlegen konnte. Der Vermieter bestand aber auf der Zahlung und kündigte dem Mieter aufgrund der Weigerung. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, bei dem der Vermieter unterlag. Im Berufungsverfahren hingegen hatte er Erfolg. Der Mieter legte jedoch Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein – und erhielt dort recht.
Die Richter des BGH verwiesen auf § 551 Abs. 3 BGB, der verlangt, dass die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden muss. Diese Verpflichtung seitens des Vermieters bestehe von Anfang an. Darum müsse es der Mieter nicht akzeptieren, dass hierbei eine Lücke entstehe, in der er das Geld dem Vermieter übergebe. Deshalb habe der Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution seine Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt. Die ausgesprochene Kündigung wurde darum vom BGH für unwirksam erklärt.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. Oktober 2010 – Aktenzeichen VIII ZR 98/10