25. November 2010 von Hartmut Fischer
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Von wegen „Oh Tannenbaum“

Von wegen „Oh Tannenbaum“

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25. November 2010 / Hartmut Fischer

Jetzt beginnt die Zeit, wo mancher versucht, mit dem Verkauf von Weihnachtsbäumen ein paar Euro hinzu zu verdienen. Doch das kann auch ins Auge gehen, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (vom 04.11.2010  – Aktenzeichen 4 L 1070/10.NW) zeigt. Von dort wurde der Verkauf von Weihnachtsbäumen auf einem unbebauten Grundstück untersagt, weil der örtliche Bebauungsplan dies nicht zulasse.

Der Verkauf fand dort zwar schon seit einigen Jahren statt. Doch 2009 beschwerte sich erstmals ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung gegen den Verkauf. Dort wollte man aber nicht eingreifen. Darum klagte der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht, wo er auch Recht erhielt. Die Richter stellten fest, dass der Bebeauungsplan für das Wohngebiet ausdrücklich „sonstige Gewerbe“ verbiete. Hiezu zähle auch der Verkauf von Weihnachtsbäumen, so dass dieser schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei. Hinzu komme, dass sich der Verkauf innerhalb eines Wohngebietes überwiegend auf die Versorgung der in dem Gebiet lebenden Menschen konzentrieren müsse. Dies sei hier nicht der Fall, der Christbaumverkäufer habe sich an einer Durchgangsstraße postiert, um möglichst viele Kunden auch außerhalb des Wohngebietes rekrutieren zu können.

Das Urteil wurde rechtskräftig und die Kreisverwaltung wies eine erneute Antragstellung auf Verkauf der Weihnachtsbäume zurück. Der Antragsteller versuchte nun per Eilentscheidung vor Gericht den Verkauf durchzusetzen. Dabei standen zwei Argumente im Fokus des Antragstellers. Zum einen wollte er die Verkaufsfläche um rund 200 m² auf 300 ² verkleinern. Zum anderen argumentierte er, dass sein Verkauf auch die Bewohner des Wohngebietes mit Christbäumen versorge. Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Es bleibe dabei, dass der Bebauungsplan den Verkauf ausschließe. Daran könne auch eine verkleinerte Verkaufsfläche nichts ändern, argumentierten die Richter.

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