26. November 2010 von Hartmut Fischer
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Eiskalt erwischt

Eiskalt erwischt

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26. November 2010 / Hartmut Fischer

Der erste Schnee ist gefallen – und mit den weißen Flocken stellt sich „alle Jahre wieder“ die Frage nach der Schneeräumpflicht. Wer muss wann die weiße Pracht oder die graue Matsche vor dem Haus entfernen. Hier die wichtigsten Fragen und ihre Antworten.

  • Wer ist für die Sicherheit vor dem Haus verantwortlich? Grundsätzlich ist hierfür die Kommune zuständig, die diese Verantwortung aber per Satzung auf den Hauseigentümer abwälzt. Das heißt nicht, dass er den Schnee selbst räumen muss. Er kann diese Aufgabe auf die Mieter delegieren. Kommt es aber zu Schäden, weil der Mieter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, haftet zunächst der Hauseigentümer gegenüber dem Geschädigten. Er kann aber die Kosten vom Mieter zurückverlangen.
  • Wann ist ein Mieter zur Räumung des Schnees verpflichtet? Wurde keine Vereinbarung getroffen, muss der Mieter auch nicht räumen. Eine Verpflichtung des Mieters zur Schneeräumung kann im Mietvertrag geschlossen weren. Möglich ist auch eine Vereinbarung durch die Hausordnung, wenn diese Teil des Mietvetrages ist. Möglich, aber selten der Fall: Es kann ein eigener Vertrag über die Räumpflicht abgeschlossen werden.
  • Wer zahlt Streusalz und Schneeschieber? Der Mieter kann nicht nur zur Räumung des Schnees verpflichtet werden, auch die Kostenübernahme für Streumittel und Arbeitsgeräte können ihm aufgebürtet werden. Ist dies allerdings nicht ausdrücklich vereinbart, gehen diese Kosten zu Lasten des Vermieters. Eine Umlage der Kosten über die Mietnebenkostenabrechnung ist nur bei den Streumitteln möglich, wenn sie im Mietvertrag aufgeführt sind.
  • Muss an Sonn- und Feiertagen auch geräumt werden? Ja – die Zeiten, wann geräumt werden muss, legen die Kommunen in einer Satzung fest, die meist auf der Internetseite der Stadt oder Gemeinde zu finden ist. Innerhalb der dort genannten Zeitspanne muss der Schnee – bei Bedarf auch mehrmals – geräumt werden. Schneit es sehr stark, muss man aber erst räumen, wenn der Schneefall nachlässt, beziehungsweise aufhört.
  • Kann ich alles zum streuen verwenden?  Nein – die Kommune kann in der Satzung vorschreiben, welche Streumittel benutzt beziehungsweise nicht eingesetzt werden dürfen.
  • Muss man auch die Straße räumen? Natürlich nicht. Vor dem Haus muss ein vorhandener Bürgersteig oder – falls es keinen Gehweg gibt – ein etwa 1,20 m  breiter Streifen geräumt werden. Auch der Hauseingang muss ausreichend geräumt werden.
  • Bin ich immer der Dumme, wenn was passiert? Nicht unbedingt, denn die Gerichte haben in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass der Fußgänger bei Schneefall eine besondere Vorsicht walten lassen muss. Es kann also durchaus sein, dass ein Gericht feststellt, dass der Passant seinen Sturz selbst zu verantworten hat.
  • Was, wenn ich wirklich für einen Sturz verantwortlich bin? Wurde nicht ordnungsgemäß geräumt und konnte kein Verschulden des Passanten festgestellt werden, kommen zivilrechtlich Schadenersatzansprüche – inklusive Schmerzensgeld – auf den Hauseigentümer zu. Eventuell kann es auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.
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