7. Dezember 2010 von Hartmut Fischer
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Bausparkassen-Abschlussgebühr zulässig

Bausparkassen-Abschlussgebühr zulässig

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7. Dezember 2010 / Hartmut Fischer

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen ist fast immer eine Abschlussgebühr verankert. Meist handelt es sich dabei um  1 % der Bausparsumme. In einem Musterverfahren hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse geklagt, um durchzusetzen, dass eine solche Gebühr nicht mehr erhoben werden dürfe. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte heute (07.12.2010) eine Pressemitteilung zu dem Verfahren. Danach ist die Abschlussgebühr rechtens und darf von den Bausparkassen erhoben werden.

Die Verbraucherschützer hatten gerügt, dass die Abschlussgebühr der von ihnen verklagten Bausparkasse in keinem Fall, auch nicht anteilig, zurückgezahlt würde. Es spiele also keine Rolle, ob das Bauspardarlehen voll oder nur teilweise in Anspruch genommen würde, die Bausparsumme herabgesetzt oder der Vertrag gekündigt würde.

Deshalb sei die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig. Der Verband berief sich hier auf § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder die entsprechende Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Er warf der Bausparkasse vor, für die Abschlussgebühr keine Leistungen zu erbringen, sondern interne Vertriebskosten auf den Kunden abwälze.

Wie schon in den Vorinstanzen hatte die Verbraucherschutzorganisation jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die angestrebte Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel wurde zwar eröffnet, doch die Klausel hielt dieser Kontrolle stand. Nach Meinung der Karlsruher Richter würden die Vertragspartner der Bausparkasse durch die Gebühr nicht unangemessen benachteiligt, sodass kein Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben vorliege.

Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung – so argumentierte der Bundesgerichtshof – liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte zeitnahe Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn der Kasse fortlaufend neue Mittel zugeführt würden. Hierfür müssten immer neue Kunden gewonnen werden, die entsprechende Einlageleistungen übernehmen. Darum führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7.12.2010 – Aktenzeichen XI ZR 3/10

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