Haus darf trotz Steinschlag bewohnt bleiben
Haus darf trotz Steinschlag bewohnt bleiben
Obwohl ein Wohnhaus bereits durch Steinschlag beschädigt wurde, kann die Kommune nicht ohne weiteres die Räumung des Hauses verfügen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem Verfahren, dass zu dieser Entscheidung führte, ging es um ein Wohnhaus in Kaiserslautern. Von einer Felsböschung, die teilweise zum Grundstück des Hauses gehörte, waren bereits mehrfach Steinschläge auf das Haus geschlagen. Dabei wurde unter anderem ein Nebengebäude erheblich beschädigt (Decke wurde zerstört). Ein Gutachter des Landesamtes für Geologie und Bergbau taxierte die Kosten für notwendige Sicherheitsmaßnahmen auf 80.000 €. Da die Eigentümer des Hauses diese Kosten nicht zahlen konnten, verfügte die Stadt die Räumung des Hauses. Nach der Anordnung durfte das Gebäude vom 15.11.2010 bis zum Ende der Frostperiode 2010/2011 nicht genutzt werden. Dagegen legten die Hauseigentümer Widerspruch ein. Beim Verwaltungsgericht setzten sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs druch. Das musste also Haus zunächst nicht geräumt werden. Mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte die Stadt Kaiserslautern keinen Erfolg.
Die Richter stellten fest, dass die Interessen des Hauseigentümers, das Haus vorerst nicht zu räumen, höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an einer Gefahrenbeseitigung. Das Gericht bestätigte, dass auch in Zukunft auf dem Grundstück Steinschlaggefahr bestehe. Dem Gutachten können jedoch nicht entnommen werden, dass das Haus durch einen Steinschlag in seiner Stabilität bedroht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei eine Räumung des Hauses nicht zwingend notwendig. Dafür, dass das Haus weiter bewohnt werden dürfe, spreche auch, dass der Hauseigentümer zumindest provisorische Steinschlagsicherungen an den Fenstern angebracht hätte. Darüber hinaus seien auch weitere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden, so dass man von einem zumindest vorläufigen Schutz der Hausbewohner ausgehen könne.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.12.2010 – Aktenzeichen 8 B 11272/10