20. April 2011 von Hartmut Fischer
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Behindertengerecht umbauen und Steuer sparen

Behindertengerecht umbauen und Steuer sparen

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20. April 2011 / Hartmut Fischer

Der alters- und behindertengerechte Umbau von Wohnungen wird immer wichtiger. Ihr Mieter hat unter gewissen Umständen einen Anspruch darauf, dass Sie diesen Umbau zulassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter http://www.hausblick.de/modernisieren-umbau-renovierung/15-leitfaden–modernisieren/132-barrierefrei-wohnen?start=6. In den meisten Fällen ist ein solcher Umbau aber auch in Ihrem Sinne. Darum sollten Sie Ihren Mieter auf die Möglichkeit hinweisen, dass er die entstehenden Kosten der Umbaumaßnahme von der Steuer absetzen kann. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt (Urteil vom 24.02.2011 Aktenzeichen I R 16/10) .

In seinem Urteil stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Mehraufwendungen für den Umbau einer behindertengerechten Wohnung außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) darstellen. Damit sind sie steuerlich absetzbar. Die hierbei entstehenden Aufwendungen würden auch nicht durch andere Steuerfreibeträge abgegolten. Aufgrund der Zwangslage, Umbauen zu müssen, kann auch keine Verrechnung mit einem etwaigen Gegenwert stattfinden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Behinderung, für die die Umbaumaßnahmen erforderlich werden, auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhen.  Es sind aber nicht die gesamten durch den Umbau verursachten Kosten absetzbar. Lediglich die durch die behindertengerechte Gestaltung notwendigen Maßnahmen können abgezogen werden. Je nach Sachlage muss per Gutachten geklärt werden, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Foto: (c) Uta Herbert / www.pixelio.de

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