BGH: Immobilien-Glücksspiel ist strafbar
BGH: Immobilien-Glücksspiel ist strafbar
Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Die Ausschreibung eines Gewinnspieles um eine Immobilie zu veräußern kann den Tatbestand des Betruges erfüllen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landgerichts München I, das gegen den Veranstalter eines solchen Gewinnspiels eine Strafe von zwei Jahren auf Bewährung aussprach.
Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte hatte von Dezember 2008 bis Februar 2009 ein Internetgewinnspiel gestartet, bei dem als Hauptpreis die Doppelhaushälfte winkte. Teilnehmer mussten eine Gebühr (19,00 €) zahlen und einige Fragen beantworten. Auf seiner Internetseite bezeichnete der Ausschreiber dieses Modell als ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“. Außerdem versicherte er auf der Internetseite, dass das Quiz nach „rechtlichen Vorgaben“ erstellt worden sei. Die zuständigen Behörden hatten den Immobilieninhaber jedoch zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass keine abschließende rechtliche Prüfung des geplanten Spiels möglich sei, da noch zur Prüfung notwendige Unterlagen fehlten. Gleichzeitig teilten die Behörden mit, dass man aber bei Lage der Dinge vermute, dass es sich bei der Internetverlosung ein unerlaubtes Glücksspiel handele.
Auch die vom Quiz-Veranstalter eingeschalteten Rechtsanwälte bezeichneten die Rechtslage als „unklar“. Sie hatten dem Immobilienbesitzer geraten, das Internetspiel nur mit Einverständnis der Behörden durchzuführen. Da der Angeklagte dennoch das Spiel startete, erging Ende Januar 2009 eine Untersagungsverfügung. Hiergegen legte der Veranstalter Rechtsmittel ein, die er doch kurz darauf wieder zurückzog. Gleichzeitig stellte erdas Spiel im Internet ein. Bis dahin nahmen 18.294 Personen an der Aktion teil. Eine ganze Reihe von Teilnehmern hatten sich sogar mehrfach registrieren lassen. Insgesamt wurden 404.833 € eingezahlt. Der Betreiber des Quiz zahlte jedoch nicht einmal 5.000 € zurück. Den Rest verbrauchte der Spieleanbieter für sich selbst. Das Landgericht München I verurteilte den Hausbesitzer deshalb unter anderem wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (Urteil vom 29. März 2010 – Aktenzeichen 5 KLs 382 Js 35199/09).
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um eine unerwartete Ausspielung nach § 287 Strafgesetzbuch (StGB) zu belegen. Die Verurteilung wegen Betruges nach § 154a Strafprozessordnung erklärten die Richter jedoch letztinstanzlich für rechtens.
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2011 – Aktenzeichen 1 StR 529/10)