Flyer ist keine Preismitteilung
Flyer ist keine Preismitteilung
Wer eine Preiserhöhung in einem Schreiben versteckt, das wie ein Werbeflyer aufgemacht ist, muss damit rechnen, dass dieser „Prospekt“ von den Gerichten kassiert wird. Diese schmerzliche Erfahrung musste jetzt auch die Flex-Strom AG machen, die einen Prozess vor dem Landgericht verlor.
Die AG hatte ihren Kunden einen Flyer übersandt, der von klassischer Werbung so gut wie nicht zu unterscheiden war. In diesem Flyer war aber eine brisante Botschaft versteckt: eine Preiserhöhung. Die Empfänger hatten ein Sonderkündigungsrecht. Ihnen wurde aber in dem „Flyer“ der Eindruck vermittelt, dass ein weiterer Strombezug als Anerkennung der Preiserhöhung zu werten sei.
Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte daraufhin den Energielieferanten ab. Die Flex-Strom verpflichtete sich daraufhin verbindlich, diese Form der Mitteilung über eine Preiserhöhung zukünftig zu unterlassen.
Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die Empfänger der „Werbebotschaft“ ein Anrecht auf eine Richtigstellung haben. Die Flexstrom muss den Beziehern jetzt einen Brief mit folgendem Inhalt schicken:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.
Damit ist die per Werbeflyer ausgesprochene Preiserhöhung unwirksam und die Bezieher müssen den neuen Preis nicht zahlen.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2011 – Aktenzeichen 103 O 198/10
Foto: (c) Gerd Altmann / www.pixelio.de