1. September 2011 von Hartmut Fischer
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Kein Anrecht auf schöne Aussicht

Kein Anrecht auf schöne Aussicht

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1. September 2011 / Hartmut Fischer

Viele Immobilien ziehen einen Teil ihres Wertes aus der Lage. Ein traumhafter Ausblick ist manchen Mieter schon den einen oder anderen Euro wert. Der Haken bei der Sache: Der Ausblick kann schnell durch Neubauten verstellt werden. Die dadurch herbeigeführte Wertminderung müssen die Hauseigentümer hinnehmen. Das entschied zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 29.07.2011 (Aktenzeichen 15 N 08.2086).

In dem Streitfall ging es um einen Bebauungsplan der Gemeinde Nonnenhorn am Bodensee. Gegen den Plan setzten sich Eigentümer eine Wohnungsanlage zur Wehr. Sie monierten, dass bei Umsetzung des Planes ihren Wohnungen die Sicht auf den Bodensee und den Segelhafen genommen würde. Zumindest würde der Ausblick wesentlich verstellt. Dies wiederum hätte eine Wertminderung der Wohnungen zur Folge.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Klägern, dass der Ausblick aus den Wohnungen über den Bodensee besonders reizvoll sei. Allerdings – so die Richter – sei dieser Ausblick in keiner Weise geschützt. Jeder Immobilieneigentümer müsse damit rechnen, dass die Aussicht teilweise oder ganz verbaut würde. Darum sei gegen den Bebauungsplan nichts einzuwenden. Die Klage der Wohnungseigentümer wurde deshalb abgewiesen.

Foto: (c) Thomas Schroth / www.pixelio.de

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